Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.08.2016Norm
StVO 1960 §48 Abs5Rechtssatz
Hier liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb der 2-Meter-Zone zweckmäßig erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Breite von ca 1,10 m des zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindlichen Grünstreifens, welcher lediglich die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens mit einem Durchmesser von 480 mm erlauben würde, sowie des Umstandes, dass sich auf dem Grünstreifen vor und nach der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum befindet, ist die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung neben dem Geh- und Fahrradweg mit einem Durchmesser von 960 mm eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber zwischen zwei Bäumen und mit einem Durchmesser von 480 mm.
Schlagworte
Aufstellung Verkehrszeichen, Ausnahmefall, Abstand zum FahrbahnrandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.478.R13.2015Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016