Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2016Norm
StVO 1960 §48 Abs5Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker hat gerade bei der Einfahrt in das Ortsgebiet damit zu rechnen, dass eine geänderte Geschwindigkeit zur Anwendung gelangt und daher gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen (hier: Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) Ausschau zu halten. Dabei hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten.
Schlagworte
Aufstellung Verkehrszeichen, Ortstafel, Ende GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.478.R13.2015Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016