TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/25 LVwG-1-204/2016-R5

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Veröffentlicht am 25.08.2016
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Entscheidungsdatum

25.08.2016

Norm

BStMG 2002 §18 Abs2
StVO 1960 §44b Abs3
StVO 1960 §99 Abs3 lita
StVO 1960 §52 lita Z7a
  1. StVO 1960 § 44b heute
  2. StVO 1960 § 44b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 44b gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 44b gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 44b gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 44b gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 44b gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des E N, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.01.2016, Zl X-X-2015/XXXXX, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.09.2015 um 13.30 Uhr in H auf der A 14, Höhe km 0,XXX, in Fahrtrichtung Deutschland als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 Tonnen (Kennzeichen: X-XXXXX) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen“ nicht beachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 52 lit a Z 7a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden festgesetzt. 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.09.2015 um 13.30 Uhr in H auf der A 14, Höhe km 0,römisch 30 , in Fahrtrichtung Deutschland als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 Tonnen (Kennzeichen: X-XXXXX) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen“ nicht beachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sowohl die Dauer als auch der Zweck der Ausleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden, sodass die Rechtmäßigkeit der Ausleitung bestritten und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung einer Verkehrsmaßnahme mit Verkehrszeichen nach § 52a Z 7a StVO geltend gemacht werde. Es sei die Rechtmäßigkeit der Ausleitung und der Kundmachung mittels Verkehrszeichen von der Behörde von Amts wegen unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe eine mündliche Beteuerung der Bezirkshauptmannschaft B eingeholt, wobei bislang weder Rechtsgrundlage oder Inhalt einer Verordnung, eines Bescheides etc erhoben worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t könne nicht von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde bloß bestätigt werden, zumal die Anordnung dieses Fahrverbotes im Rahmen der Verkehrspolizei auf Autobahnen in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung gemäß § 94a StVO falle. Aufgrund der mangelhaften bzw unterlassenen Ermittlungstätigkeit der Behörde könne objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt sei. Folglich könne auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. Die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes sei weder aktenkundig noch ex lege evident und sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft B außerhalb der sachlichen Zuständigkeit dieses Fahrverbot nicht erlassen hätte dürfen. Der Beschuldigte könne somit die Tat nicht begangen haben, sodass eine Bestrafung rechtswidrig sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sowohl die Dauer als auch der Zweck der Ausleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden, sodass die Rechtmäßigkeit der Ausleitung bestritten und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung einer Verkehrsmaßnahme mit Verkehrszeichen nach Paragraph 52 a, Ziffer 7 a, StVO geltend gemacht werde. Es sei die Rechtmäßigkeit der Ausleitung und der Kundmachung mittels Verkehrszeichen von der Behörde von Amts wegen unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe eine mündliche Beteuerung der Bezirkshauptmannschaft B eingeholt, wobei bislang weder Rechtsgrundlage oder Inhalt einer Verordnung, eines Bescheides etc erhoben worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t könne nicht von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde bloß bestätigt werden, zumal die Anordnung dieses Fahrverbotes im Rahmen der Verkehrspolizei auf Autobahnen in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung gemäß Paragraph 94 a, StVO falle. Aufgrund der mangelhaften bzw unterlassenen Ermittlungstätigkeit der Behörde könne objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt sei. Folglich könne auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. Die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes sei weder aktenkundig noch ex lege evident und sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft B außerhalb der sachlichen Zuständigkeit dieses Fahrverbot nicht erlassen hätte dürfen. Der Beschuldigte könne somit die Tat nicht begangen haben, sodass eine Bestrafung rechtswidrig sei.

Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Die Straßenaufsichtsorgane an der Kontrollstelle H hätten schlüssig zu erkennen gegeben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im unbeladenen Zustand nicht kontrolliert werden hätte sollen, sodass er zur Ansicht gelangt sei, dass die Ausleitung nicht für ihn bestimmt gewesen sei.

3.              Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten ist, dass am angeführten Tatort und zur angeführten Tatzeit eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Ausleitung des Schwerverkehrs (Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen) auf den Kontrollplatz angeordnet war und der Beschuldigte als Lenker eines solchen Kraftfahrzeuges die kundgemachte Ausleitung missachtet hat, indem er auf der A 14, Richtungsfahrbahn D, weitergefahren ist.

Da der Beschuldigte aber die Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung bestreitet und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung behauptet, hat das Landesverwaltungsgericht dazu Erhebungen getätigt, die zu folgendem Ergebnis geführt haben:

Die Landesverkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Vorarlberg, die die verfahrenseinleitende Anzeige erstattet hat, teilte mit, dass die Schwerverkehrsausleitung durch die Mautaufsichtsorgane der ASFINAG erfolgt sei. Zur Kundmachung der Schwerverkehrsausleitung mittels Straßenverkehrszeichen wurde von der Landesverkehrsabteilung auf einen vorgegebenen Schaltplan der elektronischen Überkopfwegweiser (Verkehrszeichen für einen Geschwindigkeitstrichter 80 km/h - 60 km/h sowie ein Überholverbot und ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, letzteres Verbot zunächst auf dem linken und nachfolgend auf beiden Fahrstreifen) sowie auf wiederholte Warntafeln für die Schwerverkehrsausleitung am Pannenstreifen verwiesen.

Die ASFINAG Mautservice GmbH teilte in weiterer Folge mit, dass die fixen Kontrolltermine vorab per E-Mail an die Behörde versendet würden, kurzfristige Kontrollen (Abweichungen vom gemeldeten Einsatzplan) der Behörde aber nicht gesondert mitgeteilt würden.

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung bestätigte, dass die Schwerpunktkontrollen der Mautaufsichtsorgane im Voraus durch die monatliche Übermittlung einer Liste über die geplanten Kontrollen der ASFINAG der Landesregierung als zuständiger Behörde mitgeteilt würden. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle erfolgte nach den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vorliegenden Unterlagen allerdings keine Verständigung der Behörde.

4.              Da also im vorliegenden Fall die Schwerverkehrsausleitung durch ein Mautaufsichtsorgan erfolgt ist, sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

Gemäß § 18 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2013, sind zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 432/2004, ABl Nr L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, sind zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, Amtsblatt Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 432 aus 2004,, Amtsblatt Nr L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159.

Gemäß § 44b Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Abs 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) festzuhalten.

Soweit der Beschuldigte die Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung mangels Rechtsgrundlage anzweifelt, ist festzuhalten, dass § 18 Abs 2 BStMG die Mautaufsichtsorgane berechtigt, bei den in dieser Bestimmung angeführten Amtshandlungen die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen ua im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Einer Verordnung oder eines Bescheides bedarf es dazu nicht. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt die Anordnung des Mautaufsichtsorganes, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen sowie allenfalls einer Regelung mit Lichtzeichen. Die vom Beschuldigten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung sind daher nicht begründet.Soweit der Beschuldigte die Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung mangels Rechtsgrundlage anzweifelt, ist festzuhalten, dass Paragraph 18, Absatz 2, BStMG die Mautaufsichtsorgane berechtigt, bei den in dieser Bestimmung angeführten Amtshandlungen die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen ua im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Einer Verordnung oder eines Bescheides bedarf es dazu nicht. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß Paragraph 44, StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt die Anordnung des Mautaufsichtsorganes, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen sowie allenfalls einer Regelung mit Lichtzeichen. Die vom Beschuldigten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung sind daher nicht begründet.

Nach § 18 Abs 2 letzter Satz BStMG iVm § 44b Abs 3 StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung gemäß der entsprechenden Anordnung eines Mautaufsichtsorganes einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Mautaufsichtsorgan bzw dessen Dienststelle und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk (vgl auch VwGH 31.01.2014, 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 97 Abs 5 StVO vor dem Inkrafttreten der 27. StVO-Novelle, BGBl I Nr 123/2015). Die Verständigung der Behörde – zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall die Vorarlberger Landesregierung – von der gegenständlich angeordneten Verkehrsbeschränkung ist aber entgegen der Rechtslage nicht erfolgt. Somit liegt im Ergebnis keine ordnungsgemäße Kundmachung der angeordneten Verkehrsbeschränkung vor, sodass der Beschuldigte wegen der Missachtung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht bestraft werden darf.Nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz BStMG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung gemäß der entsprechenden Anordnung eines Mautaufsichtsorganes einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Mautaufsichtsorgan bzw dessen Dienststelle und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden Aktenvermerk vergleiche auch VwGH 31.01.2014, 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO vor dem Inkrafttreten der 27. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,). Die Verständigung der Behörde – zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall die Vorarlberger Landesregierung – von der gegenständlich angeordneten Verkehrsbeschränkung ist aber entgegen der Rechtslage nicht erfolgt. Somit liegt im Ergebnis keine ordnungsgemäße Kundmachung der angeordneten Verkehrsbeschränkung vor, sodass der Beschuldigte wegen der Missachtung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht bestraft werden darf.

Es war daher der Beschwerde aus diesem Grunde, ohne auf das Beschwerdevorbringen betreffend einen unverschuldeten Rechtsirrtum eingehen zu müssen, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Grunde des § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen. Es war daher der Beschwerde aus diesem Grunde, ohne auf das Beschwerdevorbringen betreffend einen unverschuldeten Rechtsirrtum eingehen zu müssen, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen.

5.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Verkehrsbeschränkung, Mautkontrolle, Kundmachung, Verständigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.204.2016.R5

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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