Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2016Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Wenn eine Unfalllenkerin nicht aus dem Fahrzeug aussteigt und den angerichteten Schaden nicht in Augenschein nimmt, ist dieses Verhalten nicht tatbildmäßig im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO.Wenn eine Unfalllenkerin nicht aus dem Fahrzeug aussteigt und den angerichteten Schaden nicht in Augenschein nimmt, ist dieses Verhalten nicht tatbildmäßig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO.
Schlagworte
Unfall, Mitwirkung an Feststellung des Sachverhaltes, Nichtaussteigen und Nichtansehen des SchadensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.388.R11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016