RS Lvwg 2016/9/9 LVwG-371-1/2016-R4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG §16
KJHG Vlbg 2013 §31Abs6
  1. AVG § 16 heute
  2. AVG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 16 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl §§ 48 AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden. Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vergleiche Paragraphen 48, AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden.

Diese im behördlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte sind völlig ungeeignet, sich auch nicht einmal ansatzweise ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu machen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre.

Schlagworte

Aufhebung und Zurückverweisung, keine Zeugeneinvernahmen, nur Aktenvermerke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.371.1.2016.R4

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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