Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2016Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl §§ 48 AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden. Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vergleiche Paragraphen 48, AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. bei der Behörde oder vor Ort stattgefunden haben und die zusammengefasst in Aktenvermerken wiedergegeben wurden.
Diese im behördlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte sind völlig ungeeignet, sich auch nicht einmal ansatzweise ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu machen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre.
Schlagworte
Aufhebung und Zurückverweisung, keine Zeugeneinvernahmen, nur AktenvermerkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.371.1.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016