Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2016Norm
GewO 1994 §18 Abs2 Z8Rechtssatz
Eine schon mehr als zehn Jahre erfolgreich betriebene gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzdienstleistungen ua für Unternehmen führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer den nach § 18 Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ erbracht hat.Eine schon mehr als zehn Jahre erfolgreich betriebene gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzdienstleistungen ua für Unternehmen führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer den nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ erbracht hat.
Schlagworte
Gewerberecht, Befähigungsnachweis Unternehmensberatung, Versicherungsvermittlung, Vermittlung von Finanzdienstleistungen, keine einschlägige fachliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.414.11.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016