RS Vwgh 2004/6/30 2001/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung und Augenscheinsverhandlung ist im Beschwerdefall insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachbarn schon seit mehr als einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt (hier: Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage) hatten und bereits mehrere Gutachten vorgelegt hatten, als (noch) ausreichend zu beurteilen (Hinweis E vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0069, und vom 18.5.1982, Zl. 1443/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X03

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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