Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.10.2016Rechtssatz
Die Umschreibung, dass „mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen“ durchgeführt worden seien, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot.
Um die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Sinne des Strafvorwurfes überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Fahrten hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges, des Lenkers, des Ortes und der Zeit der durchgeführten Probefahrten iSd § 45 Abs 6 KFG (siehe erforderliche Eintragungen im sog. Probefahrtenbuch) näher zu spezifizieren.Um die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Sinne des Strafvorwurfes überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Fahrten hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges, des Lenkers, des Ortes und der Zeit der durchgeführten Probefahrten iSd Paragraph 45, Absatz 6, KFG (siehe erforderliche Eintragungen im sog. Probefahrtenbuch) näher zu spezifizieren.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Probefahrten, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.630.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016