Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2016Norm
KFG 1967 §48 Abs2 litdRechtssatz
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein international tätiges und bekanntes Unter-nehmen, das mit ihren Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen europaweit und insbesondere in Österreich unterwegs ist. Diesem Unternehmen wurde im Jahre 2001 für die gesamte Fahrzeugflotte des Unternehmens die beantragte „Wunschkennzeichen-Serie“ bestehend aus dem Unterscheidungskennzeichen für den Bezirk, der Namenskombination der Geschäftsführer sowie der fortlaufenden Nummerierung zugewiesen.
Die Wunschkennzeichen der Fahrzeugflotte des Transportunternehmens mit der Nummerierung 14, 18, 28 und 74 enthalten weder lächerliche noch anstößige Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen, noch ergeben sich solche in Kombination mit der Behördenbezeichnung. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg geht nicht davon aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung, die keiner rechts- oder linksgerichteten Szene angehört, Kenntnisse zu diesen Codes hat.
Schlagworte
Wunschkennzeichen, bestimmte Nummernkombinationen, fortlaufende Nummerierung durch Unternehmen, nicht anstößig oder lächerlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.418.1.2016.R8Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016