RS Lvwg 2016/11/21 LVwG-1-786/2016-R7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2016

Norm

AVRAG 1993 §7 Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Buchhalterin der Beschwerdeführerin hätte die Lohnunterlagen bereits vor Ablauf der Frist nach § 7 Abs 2 AVRAG vollständig zur Verfügung gehabt und erachtete es aufgrund eines Missverständnisses als ordnungsgemäß, die Unterlagen einen Tag verspätet vollständig abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind.Die Buchhalterin der Beschwerdeführerin hätte die Lohnunterlagen bereits vor Ablauf der Frist nach Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG vollständig zur Verfügung gehabt und erachtete es aufgrund eines Missverständnisses als ordnungsgemäß, die Unterlagen einen Tag verspätet vollständig abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind.

Schlagworte

Ermahnung, Übermittlung von Lohnunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.786.2016.R7

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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