Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2016Norm
AVRAG 1993 §7 Abs2Rechtssatz
Die Buchhalterin der Beschwerdeführerin hätte die Lohnunterlagen bereits vor Ablauf der Frist nach § 7 Abs 2 AVRAG vollständig zur Verfügung gehabt und erachtete es aufgrund eines Missverständnisses als ordnungsgemäß, die Unterlagen einen Tag verspätet vollständig abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind.Die Buchhalterin der Beschwerdeführerin hätte die Lohnunterlagen bereits vor Ablauf der Frist nach Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG vollständig zur Verfügung gehabt und erachtete es aufgrund eines Missverständnisses als ordnungsgemäß, die Unterlagen einen Tag verspätet vollständig abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind.
Schlagworte
Ermahnung, Übermittlung von LohnunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.786.2016.R7Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016