RS Lvwg 2016/11/24 LVwG-449-4/2016-R2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §105 Abs1
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (31.03.2017, Ra 2016/03/0121) zurückgewiesen (kein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH).

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat bei einem Vorfall, bei dem er einer Person unter Verwendung eines PKWs eine Verletzung zugefügt hat, seinen PKW quasi als Waffe verwendet. Besonders eindrücklich war in diesem Zusammenhang ein übertrieben langes und sich mehrmals wiederholende Hupen des Beschwerdeführers, gepaart mit lautem Schimpfen.

Bei einem weiteren Vorfall auf einer Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführer mit immer lauter werdender Stimme versucht, seiner Meinung Nachdruck zu verleihen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Nötigung, Körperverletzung, Verwendung PKW als Waffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.449.4.2016.R2

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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