Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.11.2016Norm
WaffG 1996 §8 Abs1Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (31.03.2017, Ra 2016/03/0121) zurückgewiesen (kein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH).Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat bei einem Vorfall, bei dem er einer Person unter Verwendung eines PKWs eine Verletzung zugefügt hat, seinen PKW quasi als Waffe verwendet. Besonders eindrücklich war in diesem Zusammenhang ein übertrieben langes und sich mehrmals wiederholende Hupen des Beschwerdeführers, gepaart mit lautem Schimpfen.
Bei einem weiteren Vorfall auf einer Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführer mit immer lauter werdender Stimme versucht, seiner Meinung Nachdruck zu verleihen.
Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Nötigung, Körperverletzung, Verwendung PKW als WaffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.449.4.2016.R2Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017