Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.12.2016Rechtssatz
Was in Wirklichkeit als Nutzungsgemeinschaft und Verwaltungsgemeinschaft Körperschaft alten Rechts war, wurde anlässlich der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg als Miteigentum im Sinne des ABGB beurteilt und wurde aus dem Mitgliedschaftsanteil zur Gemeinschaft, dem Alprecht oder Weiderecht, ein ideeller Miteigentumsanteil konstruiert und bei der Grundbuchsanlegung auch als Miteigentum durchgeführt. Daher geben solche grundbücherliche Eintragungen keinen unzweifelhaften Aufschluss über die im B-Blatt eingetragenen (Eigentums)Rechte.
Hier: Im B-Blatt des Grundbuchs ist zu 1/12 Anteil das „Eigentumsrecht“ einverleibt, wobei dieses – unter Hinweis auf folgende Eintragung im A2 Blatt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke – Belastungsverbot, Veräußerungen und Teilung nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde gemäß §§ 33, 34 Flurverfassungsgesetz“ – durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeschränkt ist.Hier: Im B-Blatt des Grundbuchs ist zu 1/12 Anteil das „Eigentumsrecht“ einverleibt, wobei dieses – unter Hinweis auf folgende Eintragung im A2 Blatt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke – Belastungsverbot, Veräußerungen und Teilung nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraphen 33, 34, Flurverfassungsgesetz“ – durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeschränkt ist.
Schlagworte
Eintragung Miteigentum agrargemeinschaftliche Grundstücke, kein Aufschluss auf MiteigentumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.409.5.2016.R14Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016