Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.12.2016Norm
MRK Art8 Abs1Rechtssatz
Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere über Daten der Förderempfänger und der ausgeführten Projekte einen Bericht für eine Zeitschrift zu verfassen, steht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der begehrten Daten gegenüber. Mit betroffene Personen sind auch juristische Personen gemeint, deren wirtschaftliches Interesse geschützt ist. Die Bekanntgabe von Daten betreffend sämtliche Empfänger von Landesfördermitteln und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, stellt aufgrund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar.
Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen überwiegen die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger, so dass die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte nicht erteilt werden dürfen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Datenschutz, personenbezogene FörderdatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.352.1.2016.R9Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016