Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2016Norm
MRK Art8 Abs1Rechtssatz
Die Weitergabe personenbezogener Daten über die an (juristische) Personen gewährten Fördermittel an einen Dritten - im vorliegenden Fall an einen Beschwerdeführer, der journalistisch tätig ist - stellt (unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen) eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten über juristische Personen, auch wenn diese Daten in geringerem Maße die Identität der Person betreffen und insofern weniger sensibel sind als Daten zum intimsten Privatleben von Betroffenen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Datenschutz, personenbezogene Förderdaten, juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.352.1.2016.R9Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016