Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2016Norm
VStG §54 Abs1Rechtssatz
Die Vollzugstauglichkeit im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht ist unter denselben Voraussetzungen gegeben oder nicht. Keine der beiden Regelungen verwendet den Begriff „Haft(un)fähigkeit“
Schlagworte
Haftfähigkeit, Haftunfähigkeit, Vollzugstauglichkeit, schwere KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.2.9.2016.R1Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016