Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.12.2016Norm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Selbst wenn nur während des Stillstandes des Kraftfahrzeuges vor einer Lichtsignalanlage mit einem Handy in der Hand telefoniert wird, ist das erfolgte Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung vom Tatbestand des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG umfasst. Es ist dabei auch nicht entscheidend, ob sich der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik zwischenzeitlich abgeschaltet hat.Selbst wenn nur während des Stillstandes des Kraftfahrzeuges vor einer Lichtsignalanlage mit einem Handy in der Hand telefoniert wird, ist das erfolgte Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG umfasst. Es ist dabei auch nicht entscheidend, ob sich der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik zwischenzeitlich abgeschaltet hat.
Schlagworte
Telefonieren Mobiltelefon, Stillstand vor Ampel, Start-Stopp AutomatikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.37.2016.R12Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017