TE Lvwg Erkenntnis 2016/12/19 LVwG-1-37/2016-R12

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Entscheidungsdatum

19.12.2016

Norm

KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §134 Abs3c
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  1. KFG 1967 § 134 heute
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  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des R K, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.12.2015, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 12 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 03.10.2015, 17:27 Uhr, in F, Bs, Höhe Hotel B, Fahrtrichtung L, als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl Nr II/152/1999, telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Die angebotene Zahlung der Organstrafverfügung sei verweigert worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden festgesetzt. 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 03.10.2015, 17:27 Uhr, in F, Bs, Höhe Hotel B, Fahrtrichtung L, als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl Nr II/152/1999, telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt worden. Die angebotene Zahlung der Organstrafverfügung sei verweigert worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass nach dem Halten an der roten Ampel bei seinem Fahrzeug der Motor ausgeschaltet worden sei (Start-Stopp-Automatik). Das Fahren bei ausgeschaltetem Motor sei nicht möglich; erst durch das Betätigen der Kupplung werde das Fahrzeug in einen Zustand versetzt, dass wieder damit gefahren werden könne. Das ihm zur Last gelegte Verhalten stelle keine Verwaltungsübertretung dar und beantrage er daher das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte war mit dem im Straferkenntnis angeführten Pkw zur angegebenen Tatzeit in F auf der Bs in Fahrtrichtung L unterwegs. Auf Höhe des Hotel B musste der Beschuldigte aufgrund einer roten Ampel an der Kreuzung („Bk“) anhalten. Währenddessen telefonierte er mit seinem Handy, bis er die Polizeistreife auf der Fahrspur rechts neben ihm bemerkte und aufgefordert wurde zum nahegelegenen Busplatz (Hg) zu fahren. Dort wurde dem Beschuldigten vom einschreitenden Beamten die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten. Dies wurde vom Beschuldigten jedoch abgelehnt.

4.              Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte an der oa geregelten Kreuzung ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat. Es wird jedoch eingewendet, dies sei nicht „während des Fahrens“ geschehen, der Motor sei während des Telefongespräches nicht gelaufen.

Diesbezüglich führte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in einer Fahrzeugkolone vom Einkaufen nach Hause gefahren. Es sei mehr Verkehr gewesen als üblich, aber kein Stau. Als er auf die fragliche Ampel zugefahren sei, habe diese rot gezeigt. Er habe dann den Leergang eingelegt, die Kupplung losgelassen und somit habe sich das Fahrzeug abgestellt. Er habe dann einen kurzen Anruf tätigen wollen. Während dieses folgenden Telefonats habe ihm die Polizei – von der Fahrspur rechts neben ihm – ein Zeichen gegeben. Daraufhin habe er das Telefonat beendet und sei wie vom Beamten angewiesen zum Busplatz gefahren. Die Frage der Richterin, weshalb er gleich um eine Anzeige gebeten habe, mochte der Beschuldigte nicht beantworten.

Der als Zeuge geladene BI C S erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Anzeige vom 03.10.2015 verfasst habe und die dort festgehaltenen Angaben richtig seien. Er sei im Übrigen seit 20 Jahren im Verkehrsdienst tätig und auf solche Amtshandlungen entsprechend geschult. Zum Vorfall selbst führte der Beamte im Wesentlichen aus, dass er in seinem Dienstfahrzeug parallel neben dem Beschuldigten an der Ampel gestanden sei. Der Beschuldigte sei in der Kolonne, also im Rückstau vor der Ampel, gestanden und habe mit dem Handy telefoniert. Er habe dann dem Beschuldigten ein Zeichen gegeben und ihm durch die geöffneten Fensterscheiben gesagt, er solle aufhören zu telefonieren und für die Kontrolle zum Busplatz vorfahren. Dazu, ob der Motor des Beschuldigten-PKW an der Ampel gelaufen sei bzw zur Dauer des Gespräches, könne er keine Angaben machen. Er könne nur noch sagen, dass es ein Motorola-Handy gewesen sei und er dem Beschuldigten ein Organmandat angeboten habe, welches sogleich abgelehnt worden sei. Der Beschuldigte habe um die Erstattung einer Anzeige gebeten.

Beweiswürdigend wird Folgendes festgehalten: Aus der glaubwürdigen Aussage des Polizeibeamten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einem Handy telefoniert hat, während er in der Kolonne des Rückstaus an der Ampel der Bk auf „Grün“ gewartet hat. Dies sieht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Meldungslegers als erwiesen an. Dass der Beschuldigte dabei nur bei abgestelltem Motor (Start-Stopp-Automatik) telefoniert haben will, entspricht hingegen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal er laut Anzeige bei der Anhaltung noch angegeben hat, er sei angerufen worden. Demgegenüber sagte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe den Anruf getätigt.

5.              Gemäß § 102 Abs 3 5. Satz Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 43/2013, ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.5. Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz Kraftfahrgesetz (KFG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Gemäß § 134 Abs 3c KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 43/2013, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs 3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Der Beschuldigte hat somit gemäß den obigen Ausführungen unter Punkt 3. und 4. das ihm vorgeworfene Delikt verwirklicht, womit er zu Recht bestraft worden ist.

Der Beschuldigte argumentiert, er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug, während er bei „rot“ an der Kreuzung gestanden sei; der Motor sei dabei aufgrund einer Start-Stopp-Automatik des Fahrzeuges ausgeschaltet gewesen. Dazu wird ausgeführt wie folgt:

Dem Wortlaut des oben wiedergegebenen § 102 Abs 3 5. Satz KFG folgend bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit („während des Fahrens“). Ausgehend vom ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzzweck der Norm soll verhindert werden, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird (vgl VwGH 28.03.2014, 2012/02/0070).Dem Wortlaut des oben wiedergegebenen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG folgend bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit („während des Fahrens“). Ausgehend vom ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzzweck der Norm soll verhindert werden, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird vergleiche VwGH 28.03.2014, 2012/02/0070).

Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich „nur“ während des Stillstandes des Kraftfahrzeuges vor der Lichtsignalanlage mit seinem Handy in der Hand telefoniert hätte, so handelte es sich doch um eine verkehrsbedingte kurzfristige Anhaltung: In der gegenständlichen Verkehrssituation befand sich der Beschuldigte in einer Fahrzeugkolonne an einer verkehrsreichen, mehrspurigen Kreuzung („Bk“ in F; s auch Luftbilder im Akt, insbesondere Anlage ./C zur Verhandlungsschrift) und war durch Rotlicht an der Weiterfahrt vorübergehend gehindert. Die absehbare Fortsetzung der Fahrt in der Kolonne verlangte die volle Aufmerksamkeit des Beschuldigten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das erfolgte Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs 3 5. Satz KFG umfasst wäre. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dabei auch nicht entscheidend, ob sich der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik zwischenzeitlich abgeschaltet hat. Das Fahrzeug ist nämlich nach wie in Betrieb; wie der Beschuldigte selbst erklärt hat, wird der Motor sofort wieder automatisch gestartet, sobald die Kupplung betätigt wird.Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich „nur“ während des Stillstandes des Kraftfahrzeuges vor der Lichtsignalanlage mit seinem Handy in der Hand telefoniert hätte, so handelte es sich doch um eine verkehrsbedingte kurzfristige Anhaltung: In der gegenständlichen Verkehrssituation befand sich der Beschuldigte in einer Fahrzeugkolonne an einer verkehrsreichen, mehrspurigen Kreuzung („Bk“ in F; s auch Luftbilder im Akt, insbesondere Anlage ./C zur Verhandlungsschrift) und war durch Rotlicht an der Weiterfahrt vorübergehend gehindert. Die absehbare Fortsetzung der Fahrt in der Kolonne verlangte die volle Aufmerksamkeit des Beschuldigten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das erfolgte Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG umfasst wäre. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dabei auch nicht entscheidend, ob sich der Motor aufgrund der Start-Stopp-Automatik zwischenzeitlich abgeschaltet hat. Das Fahrzeug ist nämlich nach wie in Betrieb; wie der Beschuldigte selbst erklärt hat, wird der Motor sofort wieder automatisch gestartet, sobald die Kupplung betätigt wird.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 102 Abs 3 5. Satz KFG ist es ua, dass während der Fahrt nicht mit einem Mobiltelefon – ausgenommen mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung – telefoniert werden soll, da der Lenker ansonsten von der Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird. Die übertretene Vorschrift dient daher dem Schutz der Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Schutzzweck des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG ist es ua, dass während der Fahrt nicht mit einem Mobiltelefon – ausgenommen mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung – telefoniert werden soll, da der Lenker ansonsten von der Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird. Die übertretene Vorschrift dient daher dem Schutz der Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca 1.800 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Softwareentwickler ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

7.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 72 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 60 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 72 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 60 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Telefonieren Mobiltelefon, Stillstand vor Ampel, Start-Stopp Automatik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.37.2016.R12

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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