Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2016Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Wenn die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes des § 45 Abs 3 Z 4 KFG vorliegen – also wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen –, dann bedeutet das noch nicht, dass die Verlässlichkeit zwingend zu bejahen ist.Wenn die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes des Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 4, KFG vorliegen – also wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen –, dann bedeutet das noch nicht, dass die Verlässlichkeit zwingend zu bejahen ist.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen, Bewilligung, VerlässlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.418.1.2015.R11Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017