Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.12.2016Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wurde bestraft, weil sie es zu verantworten hatte, dass im Jahr 2012 ein Probefahrtkennzeichen missbraucht worden ist. In der Folge wurden weitere Übertretungen des KFG (ua Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG) begangen, wofür die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestraft worden ist. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wurde bestraft, weil sie es zu verantworten hatte, dass im Jahr 2012 ein Probefahrtkennzeichen missbraucht worden ist. In der Folge wurden weitere Übertretungen des KFG (ua Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG) begangen, wofür die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestraft worden ist.
Außerdem wurde gegen die Gewerbeordnung und das Kommunalsteuergesetz verstoßen.
Unter diesen Umständen kann die Feststellung der Behörde, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Verlässlichkeit für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen mangelt, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen, Bewilligung, VerlässlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.418.1.2015.R11Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017