Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2017Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Das Auftauchen einer Vorfrage - kann unabhängig vom Umfang oder der Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen - nicht als Rechtfertigung für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG herangezogen werden.Das Auftauchen einer Vorfrage - kann unabhängig vom Umfang oder der Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen - nicht als Rechtfertigung für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG herangezogen werden.
Schlagworte
Berufungsverfahren, Aufhebung und Zurückweisung, Auftreten einer VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.25.2016.R13Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017