RS Lvwg 2017/2/3 LVwG-318-25/2016-R13

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Veröffentlicht am 03.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2017

Rechtssatz

Das Auftauchen einer Vorfrage - kann unabhängig vom Umfang oder der Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen - nicht als Rechtfertigung für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG herangezogen werden.Das Auftauchen einer Vorfrage - kann unabhängig vom Umfang oder der Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen - nicht als Rechtfertigung für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG herangezogen werden.

Schlagworte

Berufungsverfahren, Aufhebung und Zurückweisung, Auftreten einer Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.25.2016.R13

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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