Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2017Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litkRechtssatz
Auch wenn sich der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.6.2011, K(2011) 3759 endgültig, zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Art 2 an die Mitgliedstaaten richtet und er formal einen Rechtsakt mit Bindungswirkung darstellen mag, so hat er inhaltlich lediglich Empfehlungscharakter.Auch wenn sich der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.6.2011, K(2011) 3759 endgültig, zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 2, an die Mitgliedstaaten richtet und er formal einen Rechtsakt mit Bindungswirkung darstellen mag, so hat er inhaltlich lediglich Empfehlungscharakter.
Schlagworte
Durchführungsbeschluss K(2011) 3759, Berechnung Tageslenkzeit, nur EmpfehlungscharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.37.2017.R7Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017