RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0160

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;
AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §26 Abs3;
AuslBG §26 Abs4 idF 1999/I/120;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litf idF 1999/I/120;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 4 AuslBG (eine dagegen gesetzte Tathandlung wäre jedoch nicht nach lit. d, sondern nach LIT. F des § 28 Abs. 1 Z 2 AuslBG sanktioniert, wobei zu beachten wäre, dass diese Gesetzesstelle die Strafbarkeit auf den Arbeitgeber und den Auftraggeber einschränkt und die in § 26 Abs. 4 leg. cit. genannte "gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person" nicht erwähnt) vermag die Beschwerde keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten bzw. der "beauftragten Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" für Zutrittsgewährung nachzuweisen, verpflichtet § 26 Abs. 4 AuslBG doch die gemäß Abs. 1 "zur Beauskunftung beauftragte Person" nicht zur Zutrittsgewährung, sondern zur Auskunftserteilung über die Identität von Personen. Damit in Einklang steht § 26 Abs. 3 AuslBG, wonach die zur Beauskunftung beauftragte Person weder vom Betreten des Betriebes bzw. dem Beginn der Betriebskontrolle zu verständigen ist, noch zur Teilnahme an dieser verpflichtet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X04

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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