Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen stellen keinen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 und 2 GewO 1994 dar. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen stellen keinen Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 dar. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachsicht strafrechtliche Verurteilung, Verwaltungsstrafen unbeachtlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.414.17.2019.R15Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019