Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des A O, L, vertreten durch RA Dr. Herwig Mayrhofer, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.08.2019, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und A O, L, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „S“ erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und A O, L, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „S“ erteilt.
Für die Erteilung der Nachsicht ist gemäß § 1 Abs 1 iVm § 4 und TP 135 lit d Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 32,70 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft D.Für die Erteilung der Nachsicht ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 und TP 135 Litera d, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 32,70 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft D.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 58/2010, die beantragte Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 versagt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010,, die beantragte Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 versagt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Voraussetzungen missachtet, die nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erfüllen sind, um ein derartiges Nachsichtsbegehren gesetzeskonform zu beurteilen. Demnach habe die Gewerbebehörde die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, also auch die vormaligen, als Hinderungsgrund beurteilten Verhaltensweisen. Dabei gehe es um die Erstellung einer Zukunftsprognose, wobei wiederum der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person besondere Bedeutung zukomme. Darüber hinaus sei das nach den vormals begangenen Delikten zu beurteilende Wohlverhalten, insbesondere aber auch der seit der Begehung von Delikten verstrichene Zeitraum in Erwägung zu ziehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich den gebotenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen. Hätte sie dies getan, hätte sie jedenfalls zur Bewilligung der beantragten Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund kommen können. Das erstinstanzliche Verfahren sei deshalb rechtswidrig.
Auch inhaltlich sei der Bescheid rechtswidrig. Soweit die belangte Behörde die früheren Verurteilungen des Antragstellers wegen Körperverletzungsdelikten (zurückliegend zwischen 7 und 21 Jahren) jeweils für sich allein betrachtet bereits als Gewerbeausschlussgrund darstelle, stehe dies mit dem Gesetzestext im Widerspruch. Es sei nämlich die „Eigenart der strafbaren Handlung“ ebenso zu berücksichtigen wie kumulativ „die Persönlichkeit des Verurteilten“ und zwar im Sinne einer Zukunftsprognose. Die einschlägigen Straftaten würden lang zurückliegen. Sie würden allesamt überhaupt nur deshalb im Strafregister aufscheinen, weil die Tilgungsfristen wiederholt verlängert worden seien. Auf die besonderen Umstände der jüngsten Verurteilung aus dem Jahr 2012 gehe die belangte Behörde mit keinem Wort ein. Die Argumentation der Behörde sei nicht schlüssig, wenn sie vermeine, dass der seit jenem Vorfall verstrichene Zeitraum „im Hinblick auf die begangenen Straftaten zu kurz“ sei, um bezüglich seiner Persönlichkeitsentwicklung „zu einem positiven Ergebnis“ zu kommen. Der Vorfall aus dem Jahr 2012 passe gar nicht in das von der Behörde gezeichnete Bild des Antragstellers, daher blieben seine Umstände unerwähnt. Das zweitjüngste Delikt wiederum liege rund 15 Jahre zurück.
Wenn die Behörde weiters vermeine, dass gerade „im Bereich des Baunebengewerbes“ die körperliche Sicherheit „ein wichtiges Thema“ sei, so sei festzuhalten, dass der Antragsteller kein Delikt „im Bereich des Baunebengewerbes“ begangen habe, obwohl er schon viele Jahre dort tätig sei. Die von der Behörde angeführte „körperliche Sicherheit der betroffenen Personenkreise“ sei bei jeder Art der Berufsausübung „ein wichtiges Thema“ und könne es bei vielen anderen Berufstätigkeiten ebenfalls zu Stresssituationen kommen. Die Erwägungen der belangten Behörde seien daher ebenso wenig sachbezogen wie schlüssig. Die Behörde billige einem vormals straffällig gewordenen Menschen augenscheinlich nicht zu, einsichtsfähig zu sein. Die mit dem Antrag auf Nachsichtsgewährung vorgelegten Arbeitsbescheinigungen (Zeugnisse etc) würden ein entsprechendes Bild zeigen. Wenn die belangte Behörde auf zwei Verwaltungsverfahren wegen Alkoholdelikten eingehe, so sei klarzustellen, dass der Antragsteller das „geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit“ verletzt habe, keineswegs aber Personen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller völlig klar, dass allfällige weitere Vorfälle vergleichbarer Art für ihn als Gewerbetreibenden geradezu ruinös sein könnten. Die im angefochtenen Bescheid ersichtliche Begründung sei daher nicht tragfähig. Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits Investitionen im Ausmaß von rund 30.000 Euro für den Start des eigenen Betriebes getätigt. Er sei im Firmenbuch als Einzelunternehmer eingetragen. Ihm sei bewusst, dass er sich Fehltritte wie in der Vergangenheit nicht mehr leisten könne. Es sei daher eine positive Zukunftsprognose zu erstellen und die beantragte Nachsicht zu gewähren.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Eingabe vom 18.07.2019 hat der Beschwerdeführer zunächst das Gewerbe „S“ am Standort in L, Astraße, bei der belangten Behörde angemeldet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.07.2019 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „S“ beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes am erwähnten Standort untersagt.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 29.07.2019 um die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen strafgerichtlicher Verurteilung (§ 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994) angesucht.Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 29.07.2019 um die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen strafgerichtlicher Verurteilung (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994) angesucht.
3.2. Im österreichischen Strafregister scheinen zum Antragsteller insgesamt sechs Verurteilungen auf. Die erste Verurteilung erfolgte im Jahr 1997 wegen Raubes. Die anschließenden fünf Verurteilungen erfolgten allesamt wegen Körperverletzung. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Verurteilungen:
Die Tilgung der Vorstrafen aus dem Strafregister wird voraussichtlich am 08.11.2022 eintreten.
Die begangenen Straftaten stehen weder mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers noch mit der beantragten Gewerbeausübung in einem Zusammenhang.
3.3. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als 13 Jahren bei der Firma J GmbH in L beschäftigt, wo er als Bauspengler, Bauwerksabdichter und Dachdecker auch in der Funktion als Vorarbeiter tätig ist.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und Dokumenten, sowie aufgrund seiner ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
5.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten wie folgt:
Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 155/2015, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2015,, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Nach § 26 Abs 1 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 58/2010, hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010,, hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
5.2. Mit dem Nachsichtsrecht soll vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer nur die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Vorbemerkungen zu Abschnitt 5, Anm 1 [Stand: 01.03.2015, rdb.at]).5.2. Mit dem Nachsichtsrecht soll vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer nur die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Vorbemerkungen zu Abschnitt 5, Anmerkung 1 [Stand: 01.03.2015, rdb.at]).
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll sich an der strengen Handhabung der bisherigen in § 13 Abs 1 GewO enthaltenen Bestimmungen über die Prognose des zukünftigen Verhaltens der von dem Ausschlussgrund betroffenen Person nichts ändern. Folglich ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Nachsicht nach § 26 Abs 1 erst dann zu erteilen, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinne des § 26 Abs 1 gar nicht besteht. Anders gewendet ist die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs 1 so zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht. Eine solche strenge Auslegung steht auch im Einklang mit dem Teil aus der Nachsichtsregelungen und der Regel – Ausnahme Beziehung der §§ 13 und 26 GewO (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 26 RZ 11 [Stand 01.01.2015, rdb.at]).Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll sich an der strengen Handhabung der bisherigen in Paragraph 13, Absatz eins, GewO enthaltenen Bestimmungen über die Prognose des zukünftigen Verhaltens der von dem Ausschlussgrund betroffenen Person nichts ändern. Folglich ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Nachsicht nach Paragraph 26, Absatz eins, erst dann zu erteilen, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, gar nicht besteht. Anders gewendet ist die Formulierung „nicht zu befürchten“ in Paragraph 26, Absatz eins, so zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht. Eine solche strenge Auslegung steht auch im Einklang mit dem Teil aus der Nachsichtsregelungen und der Regel – Ausnahme Beziehung der Paragraphen 13 und 26 GewO (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 26, RZ 11 [Stand 01.01.2015, rdb.at]).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hierfür an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (VwGH 26.06.2001, 2001/04/0098).
Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113). Eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113).
Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist zu Folge der im Zusammenhang der damit getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (VwGH 12.02.1985, 84/04/0179).
Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist (VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025).
5.3. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang standen, sondern jeweils im privaten Bereich begangen wurden. Im beruflichen Umfeld ist der Beschwerdeführer bisher nicht straffällig geworden.
Was die zeitliche Komponente betrifft, liegen die begangenen Straftaten, abgesehen von jener im Jahr 2012, mehr als 15 Jahre zurück. Die Tilgung dieser älteren (vor 2005 begangenen) Delikte ist lediglich wegen einer weiteren Straftat im Jahr 2012 noch nicht eingetreten. Hinsichtlich dieser älteren Delikte kommt dem Umstand, dass diese strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers mehr als 15 Jahre zurückliegen und sich der Beschwerdeführer in dieser langen Zeit – die einzelne Straftat aus dem Jahr 2012 ausgenommen – wohlverhalten hat, entsprechende Bedeutung zu.
Wie sich aus dem Schuldspruch des Urteils vom 08.10.2012 des Landesgerichtes F ergibt, hat der Beschwerdeführer im Mai 2012 einer anderen Person einen Stoß versetzt, wodurch diese zu Boden stürzte und sich eine Verletzung an Ellenbogen und Finger zuzog, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Das Strafgericht ging damals davon aus, dass der Stoß eine Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB darstellte und der Beschwerdeführer die betreffende Person dadurch fahrlässig verletzt hatte. Die in der Folge verhängte Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen kam aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der als erschwerend gewerteten Vorstrafen zustande. Berücksichtigt man die „Eigenart der strafbaren Handlung“, so ist davon auszugehen, dass für diese Straftat ohne Berücksichtigung der Vorstrafen und der Schwere der Körperverletzung, die nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht wurde, ohne diese besonderen Umstände wohl keine Geldstrafe verhängt worden wäre, welche die in § 13 Abs 1 Z 1 lit b genannte Schwelle von mehr als 180 Tagessätzen überschritten hätte. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit dieser Straftat auch über mehr als sieben Jahre wohlverhalten.Wie sich aus dem Schuldspruch des Urteils vom 08.10.2012 des Landesgerichtes F ergibt, hat der Beschwerdeführer im Mai 2012 einer anderen Person einen Stoß versetzt, wodurch diese zu Boden stürzte und sich eine Verletzung an Ellenbogen und Finger zuzog, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Das Strafgericht ging damals davon aus, dass der Stoß eine Misshandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB darstellte und der Beschwerdeführer die betreffende Person dadurch fahrlässig verletzt hatte. Die in der Folge verhängte Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen kam aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der als erschwerend gewerteten Vorstrafen zustande. Berücksichtigt man die „Eigenart der strafbaren Handlung“, so ist davon auszugehen, dass für diese Straftat ohne Berücksichtigung der Vorstrafen und der Schwere der Körperverletzung, die nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht wurde, ohne diese besonderen Umstände wohl keine Geldstrafe verhängt worden wäre, welche die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Schwelle von mehr als 180 Tagessätzen überschritten hätte. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer seit dieser Straftat auch über mehr als sieben Jahre wohlverhalten.
Die Aussagekraft des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach der Tat ist für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung insofern hoch einzuschätzen, als der Beschwerdeführer in dieser Zeit des Wohlverhaltens in seiner beruflichen Tätigkeit als Spengler bei der Firma J auch als Vorarbeiter tätig war. Er hat somit über einen langen Zeitraum nach der letzten Tat unter Beweis gestellt, dass er von strafbaren Handlungen Abstand nimmt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass keine der strafbaren Handlungen mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Die angeführten Umstände der Straftat im Jahr 2012, die Tatsache, dass keine der vergangenen Straftaten mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen, sowie das beschriebene Wohlverhalten des Beschwerdeführers über eine Dauer von mehr als sieben Jahren, lassen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die begründete Annahme zu, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers derart geändert und gefestigt hat, dass die Begehung gleicher oder gleichartiger Straftaten nicht mehr befürchtet werden muss.
Soweit die belangte Behörde verwaltungsstrafrechtliche Verstöße des Beschwerdeführers in die Beurteilung seiner Persönlichkeit miteinbezieht, ist anzumerken, dass Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen keinen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 und 2 GewO 1994 darstellen. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.Soweit die belangte Behörde verwaltungsstrafrechtliche Verstöße des Beschwerdeführers in die Beurteilung seiner Persönlichkeit miteinbezieht, ist anzumerken, dass Verstöße gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen keinen Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 darstellen. Sie sind daher auch bei der Gewährung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht weiter zu berücksichtigen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerberecht Nachsicht strafrechtliche Verurteilung, Verwaltungsstrafen unbeachtlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.414.17.2019.R15Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019