Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2020Rechtssatz
Einer Dienstbarkeitsberechtigten steht nicht das Recht zu, jene Flächen, die sie nutzen darf, an einen Dritten zu verpachten. Ihr kommt lediglich ein (uneingeschränktes) Nutzungsrecht zu. Die Verpachtung der Liegenschaft kann nur durch den Eigentümer erfolgen. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit, der Dienstbarkeitsberechtigten die Verpachtung der Flächen, für die die Dienstbarkeit vereinbart wurde, mittels Auflage vorzuschreiben.
Werden durch die Einräumung der Dienstbarkeiten die Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, liegt der Versagungsgrund des § 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit a GVG vor.Werden durch die Einräumung der Dienstbarkeiten die Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, liegt der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, GVG vor.
Schlagworte
landwirtschaftlicher Grundverkehr, Servitut, Verpachtungsauflage nicht möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.301.21.2019.R17Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020