RS Lvwg 2020/3/2 LVwG-301-21/2019-R17

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

GVG Vlbg 2004 §4 Abs1 litc
GVG Vlbg 2004 §6 Abs2 lita
GVG Vlbg 2004 §6 Abs2 litd
ABGB §472

Rechtssatz

Einer Dienstbarkeitsberechtigten steht nicht das Recht zu, jene Flächen, die sie nutzen darf, an einen Dritten zu verpachten. Ihr kommt lediglich ein (uneingeschränktes) Nutzungsrecht zu. Die Verpachtung der Liegenschaft kann nur durch den Eigentümer erfolgen. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit, der Dienstbarkeitsberechtigten die Verpachtung der Flächen, für die die Dienstbarkeit vereinbart wurde, mittels Auflage vorzuschreiben.

Werden durch die Einräumung der Dienstbarkeiten die Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, liegt der Versagungsgrund des § 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit a GVG vor.Werden durch die Einräumung der Dienstbarkeiten die Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, liegt der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, GVG vor.

Schlagworte

landwirtschaftlicher Grundverkehr, Servitut, Verpachtungsauflage nicht möglich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.301.21.2019.R17

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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