Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Abgabe von Schüssen durch einen Polizeibeamten, um einerseits Verstärkung durch Polizeikollegen herbeizuholen und andererseits seinen Standort bekannt zu geben, stellt kein polizeiliches Handeln dar, das als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden kann.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, SignalschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.2.5.2020.R8Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020