RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
ORF-G 2001 §35 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs6 Z1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0036 B 24. März 2004 RS 3 Hier: nur die ersten 2 Sätze; hier Zurückweisung der Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, weil eine Verletzung in den dargestellten Rechten in der vorliegenden, ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerde nicht behauptet wird.

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (Hinweis E 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230). Hier: Der Umweltsenat hat gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I 89/2000 (UVP-G) festgestellt, dass für den geplanten Abbau keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Standortgemeinde des in Frage stehenden Abbaus. Eine Verletzung in den dargestellten prozessualen Rechten wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Als Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin zwar u.a. geltend, im "Recht auf gesetzliches Parteiengehör, welches auch das Recht auf Gehör/Eingehen auf entscheidungsrelevantes Vorbringen betrifft" verletzt worden zu sein, dazu führt sie in den Beschwerdegründen jedoch nur aus, dass das von ihr als Partei erstattete Vorbringen von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie bringt hingegen nicht konkret vor, dass ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Beweisergebnissen, insbesondere zu den bereits von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten (auf die die belangte Behörde u.a. ihre Feststellung über die "Vorbelastung durch Lärm" gestützt hat), Stellung zu nehmen. Daher Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040116.X03

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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