RS Vfgh 2008/6/19 B1011/07

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
StVO 1960 §46 Abs1
VersammlungsG §2
VStG §6

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einerVerwaltungsstrafe über eine Teilnehmerin an einer Protestaktion aufder Tauernautobahn gegen die Tempo 160 km/h-Teststrecke wegenverbotener Benützung einer Autobahn als Fußgängerin; gehäufteVerkennung der Rechtslage, Unterlassung jeglicherErmittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Fragen

Rechtssatz

Zum Verbot der Benützung von Autobahnen durch Fußgänger siehe §46 Abs1 StVO 1960.

Versammlungscharakter der gegenständlichen Demonstration am 12.05.2006 [richtig: 2.5.2006] auf der A 10 - Tauernautobahn gegen die Tempo 160 km/h Strecke; Anzeigepflicht ausschließlich beim Veranstalter.

Die belangte Behörde geht fehl, wenn sie allein aufgrund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd §6 VStG von Vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr hätte die Behörde die näheren Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, ermitteln müssen. Dabei wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenbenützer, Versammlungen, Versammlungsrecht,Verwaltungsstrafrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1011.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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