Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2021Norm
VStG §1 Abs2Anmerkung
Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof (21.09.2023, E 2130/2021) wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben. Zum Rechtssatz hat sich der Verfassungsgerichthof nicht geäußert.Rechtssatz
Der Günstigkeitsvergleich findet nicht betreffend die verletzte Verwaltungsvorschrift – hier § 2 der VO über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl II Nr 87/2020 idF BGBl II Nr 149/2020 – statt, sondern werden die Strafnormen, in denen sich die zu verhängenden Strafen nach Höhe und Art befinden, zum Vergleich herangezogen. Die günstigere Rechtslage bzw der Günstigkeitsvergleich ist der Sache nach auf das „Ob“ der Strafe und schließlich auf deren „Höhe“ und „Art“ beschränkt.Der Günstigkeitsvergleich findet nicht betreffend die verletzte Verwaltungsvorschrift – hier Paragraph 2, der VO über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 87 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 149 aus 2020, – statt, sondern werden die Strafnormen, in denen sich die zu verhängenden Strafen nach Höhe und Art befinden, zum Vergleich herangezogen. Die günstigere Rechtslage bzw der Günstigkeitsvergleich ist der Sache nach auf das „Ob“ der Strafe und schließlich auf deren „Höhe“ und „Art“ beschränkt.
(Hier: Gegenständlich ist zum Tatzeitpunkt die Strafnorm des § 40 Abs 1 lit c EpiG, idF BGBl I Nr 98/2001, angewendet worden. Diese hat sich betreffend die Höhe der Strafe sowie deren Art seit dem 01.01.2002 bis dato nicht geändert. In der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des § 40 Abs 1 lit c EpiG, nämlich BGBl I Nr 136/2020, ist nach wie vor die Strafe der Höhe und der Art nach dieselbe. Somit kommt die Anwendung des Günstigkeitsvergleiches schon aus diesem Grunde nicht in Frage.)(Hier: Gegenständlich ist zum Tatzeitpunkt die Strafnorm des Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, angewendet worden. Diese hat sich betreffend die Höhe der Strafe sowie deren Art seit dem 01.01.2002 bis dato nicht geändert. In der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG, nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2020,, ist nach wie vor die Strafe der Höhe und der Art nach dieselbe. Somit kommt die Anwendung des Günstigkeitsvergleiches schon aus diesem Grunde nicht in Frage.)
Schlagworte
Epidemiegesetz, GünstigkeitsvergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.593.2020.R7Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023