RS Lvwg 2021/4/20 LVwG-314-2/2021-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Rechtssatz

Die Ausschreibungsunterlage enthält die Vorgabe, dass sämtliches zum Einsatz gelangende Mindeststammpersonal in einem regulären Dienstverhältnis angestellt sein muss.

Es erscheint insbesondere unsachlich und vor allem unverhältnismäßig, durch Festlegung einer bestimmten Rechtsbeziehung (Angestelltenverhältnis) zwischen dem Bieter und seinem Personal die Art und Weise regeln zu wollen, wie der Bieter die Erfüllung von an sich sachlich begründeten und auch zulässigen Zielen des Auftraggebers gewährleistet.

Außerdem ist eine solche Vorgabe vor dem Hintergrund nicht kohärent, dass nach der Ausschreibungsunterlage der Einsatz von Subunternehmern zulässig ist.

Schlagworte

Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, Ungleichbehandlung, nur „fix angestellte“ Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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