Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Die Ausschreibungsunterlage enthält die Vorgabe, dass sämtliches zum Einsatz gelangende Mindeststammpersonal in einem regulären Dienstverhältnis angestellt sein muss.
Es erscheint insbesondere unsachlich und vor allem unverhältnismäßig, durch Festlegung einer bestimmten Rechtsbeziehung (Angestelltenverhältnis) zwischen dem Bieter und seinem Personal die Art und Weise regeln zu wollen, wie der Bieter die Erfüllung von an sich sachlich begründeten und auch zulässigen Zielen des Auftraggebers gewährleistet.
Außerdem ist eine solche Vorgabe vor dem Hintergrund nicht kohärent, dass nach der Ausschreibungsunterlage der Einsatz von Subunternehmern zulässig ist.
Schlagworte
Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, Ungleichbehandlung, nur „fix angestellte“ DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021