RS Lvwg 2021/4/20 LVwG-314-2/2021-S1

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Rechtssatz

Ein Auftraggeber, der eine Überbrückungsmaßnahme gesetzt hat, kann einzelne Festlegungen im ordentlichen Vergabeverfahren (hier: Leistungserbringung binnen zwei Arbeitstagen; Festlegung der Angebotsfrist) nicht weiterhin mit jener Dringlichkeit begründen, aufgrund derer er eine Überbrückungsmaßnahme gesetzt hat.

Schlagworte

Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, Überbrückungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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