Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Ein Auftraggeber, der eine Überbrückungsmaßnahme gesetzt hat, kann einzelne Festlegungen im ordentlichen Vergabeverfahren (hier: Leistungserbringung binnen zwei Arbeitstagen; Festlegung der Angebotsfrist) nicht weiterhin mit jener Dringlichkeit begründen, aufgrund derer er eine Überbrückungsmaßnahme gesetzt hat.
Schlagworte
Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, ÜberbrückungsmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021