RS Lvwg 2021/4/20 LVwG-314-2/2021-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Rechtssatz

Dem Auftraggeber ist in einer Beurteilung seiner Ermessensentscheidung am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes des § 20 Abs 1 BVergG 2018 nicht entgegenzutreten, wenn er sich mit der Begründung eines erhöhten Auswahl- und Koordinationsaufwandes, der ihm insbesondere in der derzeit bestehenden dynamischen Pandemiesituation die zeitgerechte Gewährleistung der auftragsgegenständlichen Dienstleistung erschweren würde, gegen eine losweise Vergabe dieser Dienstleistung entscheidet. Die Entscheidung des Auftraggebers, eine Gesamtvergabe durchzuführen, ist somit nicht als unsachlich anzusehen und steht daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 20 Abs 1 BVergG 2018.Dem Auftraggeber ist in einer Beurteilung seiner Ermessensentscheidung am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 nicht entgegenzutreten, wenn er sich mit der Begründung eines erhöhten Auswahl- und Koordinationsaufwandes, der ihm insbesondere in der derzeit bestehenden dynamischen Pandemiesituation die zeitgerechte Gewährleistung der auftragsgegenständlichen Dienstleistung erschweren würde, gegen eine losweise Vergabe dieser Dienstleistung entscheidet. Die Entscheidung des Auftraggebers, eine Gesamtvergabe durchzuführen, ist somit nicht als unsachlich anzusehen und steht daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018.

Schlagworte

Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, keine losweise Vergabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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