Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Dem Auftraggeber ist in einer Beurteilung seiner Ermessensentscheidung am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes des § 20 Abs 1 BVergG 2018 nicht entgegenzutreten, wenn er sich mit der Begründung eines erhöhten Auswahl- und Koordinationsaufwandes, der ihm insbesondere in der derzeit bestehenden dynamischen Pandemiesituation die zeitgerechte Gewährleistung der auftragsgegenständlichen Dienstleistung erschweren würde, gegen eine losweise Vergabe dieser Dienstleistung entscheidet. Die Entscheidung des Auftraggebers, eine Gesamtvergabe durchzuführen, ist somit nicht als unsachlich anzusehen und steht daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 20 Abs 1 BVergG 2018.Dem Auftraggeber ist in einer Beurteilung seiner Ermessensentscheidung am Maßstab des Sachlichkeitsgebotes des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 nicht entgegenzutreten, wenn er sich mit der Begründung eines erhöhten Auswahl- und Koordinationsaufwandes, der ihm insbesondere in der derzeit bestehenden dynamischen Pandemiesituation die zeitgerechte Gewährleistung der auftragsgegenständlichen Dienstleistung erschweren würde, gegen eine losweise Vergabe dieser Dienstleistung entscheidet. Die Entscheidung des Auftraggebers, eine Gesamtvergabe durchzuführen, ist somit nicht als unsachlich anzusehen und steht daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018.
Schlagworte
Vergaberecht, besondere Dienstleistungsaufträge, keine losweise VergabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.2.2021.S1Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021