Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
GewO 1994 §365s Abs1 Z1Rechtssatz
Dass dem Beschuldigten nicht erinnerlich sei, dass politisch exponierte Personen zu den Kunden zählen bzw dass es keinen Verdacht oder Hinweis darauf gegeben habe, vermag das Fehlen eines Risikomanagementsystems oder risikobasieren Verfahrens nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Gewerberecht, Sorgfaltspflicht, politisch exponierte PersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.189.2020.R15Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021