Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
GewO 1994 §365t Abs1Rechtssatz
Eine Mitarbeiterin war in einem Familienbetrieb für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche allein zuständig. Ein Verfahren, wonach diese Mitarbeiterin Verstöße intern über einen „speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal“ melden hätte können, ist in einem solchen Kleinbetrieb nicht möglich, zumal schon die Anonymität nicht gewährleistet werden könnte, weshalb ein solches Verfahren auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebes stehen würde. Dem Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sein Betrieb nicht über ein solches Verfahren verfügt hätte.
Schlagworte
Gewerberecht, Meldepflichten Geldwäscheverdacht, MeldesystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.189.2020.R15Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021