RS Lvwg 2021/4/21 LVwG-1-189/2020-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

GewO 1994 §365t Abs1
GewO 1994 §366b Abs2
  1. GewO 1994 § 365t heute
  2. GewO 1994 § 365t gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 365t gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  4. GewO 1994 § 365t gültig von 16.06.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  5. GewO 1994 § 365t gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 365t gültig von 15.06.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  1. GewO 1994 § 366b heute
  2. GewO 1994 § 366b gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 366b gültig von 14.12.2024 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024
  4. GewO 1994 § 366b gültig von 22.07.2020 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  5. GewO 1994 § 366b gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  6. GewO 1994 § 366b gültig von 16.06.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366b Abs 1 iVm § 365t GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 366 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 365 t, GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.

Schlagworte

Gewerberecht, Meldepflichten Geldwäscheverdacht, Zusammenarbeit Geldwäschemeldestelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.189.2020.R15

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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