Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
GewO 1994 §365t Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366b Abs 1 iVm § 365t GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 366 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 365 t, GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Auftreten eines Verdachtsfalles von den Beschäftigten im Betrieb entsprechende Erkundigungen eingeholt und eine Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle erfolgen würde.
Schlagworte
Gewerberecht, Meldepflichten Geldwäscheverdacht, Zusammenarbeit GeldwäschemeldestelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.189.2020.R15Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021