TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/29 LVwG-1-170/2021-R21

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

KFG 1967 §82 Abs4
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilhelm Wachter, LL.M. über die Beschwerde des A B, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.03.2021 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.10.2020 um 12:35 Uhr in F, S-K-Straße, StrKm X, Fahrtrichtung F als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: XXX das Unterscheidungszeichen FL seines Heimatstaates nicht geführt, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ein solches zu führen haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 82 Abs 4 KFG 1967. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.10.2020 um 12:35 Uhr in F, S-K-Straße, StrKm römisch zehn, Fahrtrichtung F als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: römisch 30 das Unterscheidungszeichen FL seines Heimatstaates nicht geführt, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ein solches zu führen haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 4, KFG 1967. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass wir (gemeint offenbar: Liechtensteiner) das Länderkennzeichen FL nicht im Ausland bräuchten, da es riesengroß auf der Nummerntafel stehe. Zum anderen habe es eine Gesetzesänderung gegeben, dass wir das FL Landeskennzeichen nicht bräuchten. Für den „FL“ Kleber sei das Wiener Übereinkommen von 1968 wichtig. Dieses Abkommen sei seit 2021 in Kraft. Da wir das Unterscheidungskennzeichen FL bereits auf den Kennzeichen hätten, sei dann ab März 2021 der Kleber nicht mehr notwendig.

3.              Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2020 um 12:35 Uhr in F, S-K-Straße, StrKm X, Fahrtrichtung F, das Fahrzeug (Pkw) mit ausländischem (liechtensteinischen) Kennzeichen „XXX“ gelenkt und dabei das Unterscheidungszeichen seines Heimatstaates Liechtenstein nicht geführt, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ein solches zu führen haben.Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2020 um 12:35 Uhr in F, S-K-Straße, StrKm römisch zehn, Fahrtrichtung F, das Fahrzeug (Pkw) mit ausländischem (liechtensteinischen) Kennzeichen „XXX“ gelenkt und dabei das Unterscheidungszeichen seines Heimatstaates Liechtenstein nicht geführt, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ein solches zu führen haben.

4.              Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5.              Nach § 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.5. Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2019,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.

Gemäß § 82 Abs 4 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 37/2020, müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muss das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.Gemäß Paragraph 82, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2020,, müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muss das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr 2411 aus 1998, ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 82 Abs 4 erster Halbsatz KFG 1967 ergibt, müssen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen „und“ das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 4, erster Halbsatz KFG 1967 ergibt, müssen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen „und“ das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er das Länderkennzeichen FL nicht im Ausland bräuchte, da es riesengroß auf der Nummerntafel stehe, ist Folgendes zu erwägen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage befasst, ob es ausreicht, wenn das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates im ausländischen Kennzeichen "selbst integriert" ist. Dies hat der VwGH mit folgender Begründung abgelehnt: „Abgesehen davon, da der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift nicht in Richtung der vom Beschwerdeführer gewählten Auslegung geht, spricht auch der Zweck derselben, nämlich die leichte Feststellung des Heimatstaates des Fahrzeuges (vgl dazu EBRV 57 Blg stenProt XIV. GP 42 zur 4. KFG-Novelle), dagegen. Selbst wenn daher das internationale Unterscheidungszeichen bereits in das nationale Kennzeichen "integriert" ist, muß in Österreich zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates am Kfz angebracht sein.“ (VwSlg 14688 A/1997). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er das Länderkennzeichen FL nicht im Ausland bräuchte, da es riesengroß auf der Nummerntafel stehe, ist Folgendes zu erwägen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage befasst, ob es ausreicht, wenn das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates im ausländischen Kennzeichen "selbst integriert" ist. Dies hat der VwGH mit folgender Begründung abgelehnt: „Abgesehen davon, da der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift nicht in Richtung der vom Beschwerdeführer gewählten Auslegung geht, spricht auch der Zweck derselben, nämlich die leichte Feststellung des Heimatstaates des Fahrzeuges vergleiche dazu EBRV 57 Blg stenProt römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 42 zur 4. KFG-Novelle), dagegen. Selbst wenn daher das internationale Unterscheidungszeichen bereits in das nationale Kennzeichen "integriert" ist, muß in Österreich zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates am Kfz angebracht sein.“ (VwSlg 14688 A/1997).

Ausgenommen davon sind nach § 82 Abs 4 letzter Satz KFG 1967, der durch die 21. KFG-Novelle, BGBl I Nr 80/2002, eingefügt wurde, lediglich Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen. Aus der Formulierung, dass diese Fahrzeuge nicht noch „zusätzlich“ das internationale Unterscheidungszeichen führen müssen, wenn sie ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, wird im Umkehrschluss bestätigt, dass es bei anderen Fahrzeugen nicht ausreicht, wenn die Nationalitätsbuchstaben im heimatlichen Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) beinhaltet sind.Ausgenommen davon sind nach Paragraph 82, Absatz 4, letzter Satz KFG 1967, der durch die 21. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2002,, eingefügt wurde, lediglich Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr 2411 aus 1998, ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen. Aus der Formulierung, dass diese Fahrzeuge nicht noch „zusätzlich“ das internationale Unterscheidungszeichen führen müssen, wenn sie ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, wird im Umkehrschluss bestätigt, dass es bei anderen Fahrzeugen nicht ausreicht, wenn die Nationalitätsbuchstaben im heimatlichen Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) beinhaltet sind.

Da bei einer Übertretung des § 82 Abs 4 KFG 1967 der Tatort in Österreich gelegen ist, kommen auch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Nicht mehr untersucht werden muss daher, ob nach liechtensteinischen Recht ein Unterscheidungszeichen angebracht werden muss oder welche Rechtsfolgen sich in Liechtenstein aus dem ohnehin erst mit 02. März 2021, also nach Tatbegehung erfolgenden, Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr ergeben.Da bei einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz 4, KFG 1967 der Tatort in Österreich gelegen ist, kommen auch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Nicht mehr untersucht werden muss daher, ob nach liechtensteinischen Recht ein Unterscheidungszeichen angebracht werden muss oder welche Rechtsfolgen sich in Liechtenstein aus dem ohnehin erst mit 02. März 2021, also nach Tatbegehung erfolgenden, Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr ergeben.

Zufolge § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei der gegenständlichen Übertretung ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat somit die gegenständliche Übertretung verwirklicht.Zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei der gegenständlichen Übertretung ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat somit die gegenständliche Übertretung verwirklicht.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines ausländischen Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Unterscheidungszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.170.2021.R21

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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