RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-1-283/2020-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

RPG Vlbg 1996 §16 Abs2
RPG Vlbg 1996 §57 Abs1 lite
MRG §1 Abs2 Z4
JN §66
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen.Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des Paragraph 66, JN bestehen.

Schlagworte

Raumplanung, Ferienwohnung, Zweitwohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.283.2020.R15

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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