RS Lvwg 2021/5/20 LVwG-411-20/2021-R21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita
FSG 1997 §3 Abs1 Z2
FSG 1997 §24 Abs1
VStG §3 Abs1

Rechtssatz

Ist der Täter schuldunfähig, kann ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden.Ist der Täter schuldunfähig, kann ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden.

(Ausnahme: Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, wenn die Tat nach § 83 SPG oder § 287 StGB beurteilt wird.)(Ausnahme: Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG oder Paragraph 287, StGB beurteilt wird.)

Schlagworte

Führerscheinentzug, bestimmte Tatsache, Unzurechnungsfähigkeit, Schuldunfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.411.20.2021.R21

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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