Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.05.2021Rechtssatz
Ist der Täter schuldunfähig, kann ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden.Ist der Täter schuldunfähig, kann ein Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG, aus der sich eine Charaktereigenschaft erschließt, gewertet werden.
(Ausnahme: Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, wenn die Tat nach § 83 SPG oder § 287 StGB beurteilt wird.)(Ausnahme: Handlungen, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen werden, wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG oder Paragraph 287, StGB beurteilt wird.)
Schlagworte
Führerscheinentzug, bestimmte Tatsache, Unzurechnungsfähigkeit, SchuldunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.411.20.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021