RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §35 Abs3;
VStG §51 Abs6 impl;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte ausführt, dass es auch gegen das Verbot der reformatio in peius verstoße, wenn ihm die Ratenzahlungen, die ihm im Disziplinarerkenntnis vom 20. November 1996 gewährt worden seien, im angefochtenen (im 2. Rechtsgang ergangenen) Berufungsbescheid nunmehr verwehrt würden, so ist er darauf hinzuweisen, dass durch das Verbot der reformatio in peius verhindert werden soll, dass der Betroffene von der Ergreifung einer Berufung durch die Möglichkeit einer strengeren BESTRAFUNG abgehalten wird, und dass auch aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 3 HDG 1994 hervorgeht, dass das Verbot der reformatio in peius ausschließlich für die Verhängung von STRAFEN gilt. Die Bewilligung von Ratenzahlungen fällt jedoch nicht unter den Begriff "Verhängung von Strafen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X03

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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