Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
LDG 1984 §19 Abs6Rechtssatz
Nach § 19 Abs 6 LDG kommt es darauf an, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung der Lehrer:in nicht möglich wäre (und den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde). Das Tatbestandsmerkmal der „Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes“ bezieht sich dabei erkennbar auf jene (andere) Schule, an die die Lehrer:in versetzt werden, dh zugewiesen werden soll. Es geht dabei um den Bedarf an der Lehrperson in der „neuen“ Schule, etwa wegen Personalmangel.Nach Paragraph 19, Absatz 6, LDG kommt es darauf an, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung der Lehrer:in nicht möglich wäre (und den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde). Das Tatbestandsmerkmal der „Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes“ bezieht sich dabei erkennbar auf jene (andere) Schule, an die die Lehrer:in versetzt werden, dh zugewiesen werden soll. Es geht dabei um den Bedarf an der Lehrperson in der „neuen“ Schule, etwa wegen Personalmangel.
Schlagworte
Landeslehrer-Dienstrecht, Versetzung, Ausschluss aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.478.5.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021