Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
ZustG §28b Abs1Rechtssatz
Solange keine Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis oder eine Änderung der Teilnehmerdaten
erfolgt ist, können Dokumente rechtswirksam über die bekanntgegebene E-Mail-Adresse
zugestellt werden.
Schlagworte
Zustellrecht, Zustellung durch einen Zustelldienst, Wirksamkeit der ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.305.2022.R9Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022