RS Lvwg 2022/6/14 LVwG-1-305/2022-R9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Norm

ZustG §35 Abs7 Z1
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Allein die Tatsache, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine

Kenntnis  erlangte,  ist  nicht  ausreichend,  um  nach  §  35  Abs  7  Z  1  Zustellgesetz  von  der Kenntnis  erlangte,  ist  nicht  ausreichend,  um  nach  Paragraph 35,  Absatz 7,  Ziffer eins,  Zustellgesetz  von  der

Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen.

 

Das Scheitern des Einloggens bei einem elektronischen Zustelldienst an einem Mangel, der dem

Empfänger zuzurechnen ist (wie bsp das Vergessen der Zugangsdaten), verhindert die

Wirksamkeit der Zustellung nicht. Verabsäumt es der die Dienste eines elektronischen

Zustelldienstes  freiwillig  in  Anspruch  nehmende  Empfänger,  die  Voraussetzungen  für  eine

Abholung  des  Dokumentes  zu  schaffen  (verfügt  er  etwa  über  eine  mangelhafte  Software  oder

weist er ungenügende Computerkenntnisse auf), führt die Versendung der elektronischen

Verständigung  auch  dann  zu  einer  wirksamen  Zustellung,  wenn  er  keine  Möglichkeit  zum

Download des Dokumentes hat.

Schlagworte

Zustellrecht, Zustellung durch einen Zustelldienst, Wirksamkeit der Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.305.2022.R9

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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