Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
ZustG §35 Abs7 Z1Rechtssatz
Allein die Tatsache, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine
Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, um nach § 35 Abs 7 Z 1 Zustellgesetz von der Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, um nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz von der
Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen.
Das Scheitern des Einloggens bei einem elektronischen Zustelldienst an einem Mangel, der dem
Empfänger zuzurechnen ist (wie bsp das Vergessen der Zugangsdaten), verhindert die
Wirksamkeit der Zustellung nicht. Verabsäumt es der die Dienste eines elektronischen
Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nehmende Empfänger, die Voraussetzungen für eine
Abholung des Dokumentes zu schaffen (verfügt er etwa über eine mangelhafte Software oder
weist er ungenügende Computerkenntnisse auf), führt die Versendung der elektronischen
Verständigung auch dann zu einer wirksamen Zustellung, wenn er keine Möglichkeit zum
Download des Dokumentes hat.
Schlagworte
Zustellrecht, Zustellung durch einen Zustelldienst, Wirksamkeit der ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.305.2022.R9Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022