Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
ZustG §28b Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der V H, B, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der römisch fünf H, B, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2022“ wie folgt lautet: „Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2021“.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2022“ wie folgt lautet: „Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2021“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 06.04.2022 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2022 (gemeint wohl: vom 12.08.2021) gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 06.04.2022 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2022 (gemeint wohl: vom 12.08.2021) gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
2.1. Nach § 49 Abs 1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.2.1. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.
2.2. Gemäß § 28b Abs 1 Zustellgesetz haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß der Bestimmung des § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form.2.2. Gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Zustellgesetz haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß der Bestimmung des Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form.
Wie § 28b Abs 2 Zustellgesetz entnommen werden kann, hat der Teilnehmer Änderungen der in Abs 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben.Wie Paragraph 28 b, Absatz 2, Zustellgesetz entnommen werden kann, hat der Teilnehmer Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben.
3.1. Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, dass die oben erwähnte Strafverfügung der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 12.08.2021 (mit Zustellnachweis) elektronisch übermittelt wurde. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 12.08.2021, die zweite elektronische Verständigung am 14.08.2021. Ab dem 12.08.2021 wurde die Strafverfügung vom elektronischen Zustelldienst zur Abholung bereitgehalten.
Beim sog Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die einen Beweis über die Zustellung darstellt; der Gegenbeweis ist möglich (VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197).
Der Vertreter (= Ehegatte) der Beschwerdeführerin hat bei der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis gehabt habe; sie habe im August 2021 über zwei andere E-Mail-Adressen verfügt als jene, die gegenüber dem elektronischen Zustelldienst vor zehn Jahren bekannt gegeben worden sei; bei der Letzteren wisse er im Übrigen auch gar nicht mehr, wie sie gelautet habe. Auch wenn dies stimmen mag, ist dieses Vorbringen nicht weiter hilfreich für die Beschwerdeführerin:
In Anbetracht der bei der Verhandlung getätigten Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin wird davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet hat; somit musste sie auch mit behördlichen Zustellungen unter der (bekannt gegebenen) elektronischen Zustelladresse rechnen.
Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der elektronischen Zustellung verhindern (LG Feldkirch 29.11.2018, 2R247/18s: Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen im Sinne des § 35 Abs 1 Zustellgesetz erlangt hat, verabsäumt, sich einen Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich der Sphäre des Empfängers zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert.Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der elektronischen Zustellung verhindern (LG Feldkirch 29.11.2018, 2R247/18s: Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Zustellgesetz erlangt hat, verabsäumt, sich einen Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich der Sphäre des Empfängers zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert.
Wie den Erläuterungen (1457 BlgNR XXV. GP) zu § 35 Abs 6 bis 8 Zustellgesetz entnommen werden kann, sind Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung verhindern können, zum Beispiel technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung. Wie den Erläuterungen (1457 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 35, Absatz 6 bis 8 Zustellgesetz entnommen werden kann, sind Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung verhindern können, zum Beispiel technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung.
Aufgrund der Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am Tag der ersten elektronischen Verständigung nicht von ihrer Abgabestelle abwesend war. Und auch von einem technischen Gebrechen kann nicht ausgegangen werden:
Eine Unzustellbarkeit an die von der Beschwerdeführerin (über deren Ehegatten) gegenüber dem elektronischen Zustelldienst bekannt gegebene E-Mail-Adresse war nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, nach § 35 Abs 7 Z 1 Zustellgesetz von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen. Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Wirkung der Zustellung nicht (allein) von der subjektiven Kenntnis des Empfängers abhängen. Das Scheitern des Einloggens beim Zustelldienst an einem Mangel, der dem Empfänger zuzurechnen ist (wie bsp das Vergessen der Zugangsdaten), verhindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Verabsäumt es der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nehmende Empfänger, die Voraussetzungen für eine Abholung des Dokumentes zu schaffen (verfügt er etwa über eine mangelhafte Software oder weist er ungenügende Computerkenntnisse auf), führt die Versendung der elektronischen Verständigung auch dann zu einer wirksamen Zustellung, wenn er keine Möglichkeit zum Download des Dokumentes hat.Eine Unzustellbarkeit an die von der Beschwerdeführerin (über deren Ehegatten) gegenüber dem elektronischen Zustelldienst bekannt gegebene E-Mail-Adresse war nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen. Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Wirkung der Zustellung nicht (allein) von der subjektiven Kenntnis des Empfängers abhängen. Das Scheitern des Einloggens beim Zustelldienst an einem Mangel, der dem Empfänger zuzurechnen ist (wie bsp das Vergessen der Zugangsdaten), verhindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Verabsäumt es der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nehmende Empfänger, die Voraussetzungen für eine Abholung des Dokumentes zu schaffen (verfügt er etwa über eine mangelhafte Software oder weist er ungenügende Computerkenntnisse auf), führt die Versendung der elektronischen Verständigung auch dann zu einer wirksamen Zustellung, wenn er keine Möglichkeit zum Download des Dokumentes hat.
Solange keine Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis oder eine Änderung der Teilnehmerdaten erfolgt ist (s Pkt 2.2.), können Dokumente rechtswirksam über die bekanntgegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile über zwei neue E-Mail-Adressen verfügt, wäre ein Abrufen der Nachrichten, welche über die „alte“ E-Mail-Adresse einlangen, bsp über das sog google-Konto möglich gewesen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin (= Ehegatte) hat angegeben, dass sie sich erst nach dem August 2021 „über einen link vom Bund“ vom elektronischen Zustelldienst abgemeldet haben. Da diese Abmeldung nicht vor der ersten elektronischen Verständigung am 12.08.2021 erfolgt ist, ist dies in diesem Verfahren nicht von Relevanz.
In Anbetracht der hier vorliegenden Sachlage, der oben zitierten Judikatur und der Erläuterungen erübrigt es sich, nun noch abzuklären, über welche E-Mail-Adresse die Beschwerdeführerin am Tag der ersten elektronischen Verständigung tatsächlich verständigt wurde (s dazu Pkt 3.1. erster und zweiter Absatz).
Da die Abmeldung vom elektronischen Zustelldienst erst nach August 2021 erfolgt ist und die Beschwerdeführerin nicht ortsabwesend (mit mangelnder Internetverbindung) war, gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (§ 35 Abs 6 erster Satz Zustellgesetz). Da die Abmeldung vom elektronischen Zustelldienst erst nach August 2021 erfolgt ist und die Beschwerdeführerin nicht ortsabwesend (mit mangelnder Internetverbindung) war, gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz Zustellgesetz).
3.2. Die Einspruchsfrist ist somit am 26.08.2021 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 06.04.2022 eingebracht. Die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung ist somit zu Recht erfolgt.
Laut der Strafverfügung vom 12.08.2021 hat die Beschwerdeführerin am 06.04.2021 ein Delikt nach der Straßenverkehrsordnung begangen. Da die Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG darstellt, ist die sog Verfolgungsverjährung (nach § 31 Abs 1 VStG) aufgrund der rechtswirksamen elektronischen Zustellung der genannten Strafverfügung nicht eingetreten.Laut der Strafverfügung vom 12.08.2021 hat die Beschwerdeführerin am 06.04.2021 ein Delikt nach der Straßenverkehrsordnung begangen. Da die Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellt, ist die sog Verfolgungsverjährung (nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG) aufgrund der rechtswirksamen elektronischen Zustellung der genannten Strafverfügung nicht eingetreten.
Und auch der Einwand bezüglich einer „Doppelzahlung an das Land Vorarlberg“ ist nicht gerechtfertigt: Der (in einer Exekutionssache betreffend die Beschwerdeführerin erfolgte) Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 11.05.2022, der in der Verhandlung in Kopie vorgelegt wurde, bezieht sich auf eine andere Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft D als jene, die hier verfahrensgegenständlich ist.
Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war mit einer sog Maßgaberegelung zu bestätigen, da es beim Verweis auf die von der belangten Behörde verfasste Strafverfügung vom 12.08.2021 offenkundig zu einem Tippfehler gekommen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde in der Strafverfügung vom 12.08.2021 eine Geldstrafe von lediglich 85 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde in der Strafverfügung vom 12.08.2021 eine Geldstrafe von lediglich 85 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Zustellrecht, Zustellung durch einen Zustelldienst, Wirksamkeit der ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.305.2022.R9Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022