Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2022Norm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Befinden sich sowohl der Wohn- als auch der Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin eines
Dienstgebers, welcher Ersatz des Verdienstentganges begehrt, im Inland, gebührt eine Vergütung
gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG auch dann, wenn die Auszahlung des Entgeltes im Ausland gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG auch dann, wenn die Auszahlung des Entgeltes im Ausland
verwirklicht wurde (hier: aufgrund des ausländischen Sitzes des Arbeitgebers, der in Österreich
lediglich eine Zweigniederlassung betreibt).
Schlagworte
Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Lohnzahlung im Ausland, Beschäftigung in ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.163.2021.R20Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022