Entscheidungsdatum
23.06.2022Norm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Claudia Drexel, BA, über die Beschwerde der H AG, vertreten durch die Trias Wirtschaftstreuhand GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.11.2021 betreffend die Vergütung eines Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für die Arbeitnehmerin R M in Höhe von EUR 1.572,47 Euro stattgegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für die Arbeitnehmerin R M in Höhe von EUR 1.572,47 Euro stattgegeben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, ausgeführt, dass das Bundesgebiet gemäß Art 3 B-VG in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenze. Zudem erstrecke sich nach Art 49 Abs 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet sei, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Zwar sei die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen, die Auszahlung des Entgeltes sei jedoch im Ausland verwirklicht worden. Da das EpiG keine Ausnahme von Art 49 Abs 1 B-VG vorsehe, könne das EpiG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Wenngleich der bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmer durch eine innerstaatliche behördliche Entscheidung an der Ausübung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert gewesen sei, so sei die Antragstellerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd § 32 Abs 3 EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß Paragraph 32, EpiG abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, ausgeführt, dass das Bundesgebiet gemäß Artikel 3, B-VG in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenze. Zudem erstrecke sich nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet sei, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Zwar sei die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen, die Auszahlung des Entgeltes sei jedoch im Ausland verwirklicht worden. Da das EpiG keine Ausnahme von Artikel 49, Absatz eins, B-VG vorsehe, könne das EpiG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Wenngleich der bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmer durch eine innerstaatliche behördliche Entscheidung an der Ausübung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert gewesen sei, so sei die Antragstellerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die betreffende Mitarbeiterin sei nur am Betriebsstandort in AT-W (Zollbüro W) beschäftigt. Dieser sei unselbständiger Bestandteil des Unternehmens und gewöhnlicher Arbeitsort der Dienstnehmerin. Diese Betriebsstätte werde beim Finanzamt F zur Körperschaftssteuer veranlagt. Die Dienstnehmerin habe ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sei in Österreich vollbeschäftigt, vollversichert und aus einkommenssteuerlicher Sicht unbeschränkt steuerpflichtig. Somit gelte gemäß Art 13 Verordnung (EG) Nr 883/2004 das österreichische Sozialversicherungsrecht und aufgrund Art 8 Abs 2 bis 4 Rom I-VO auch das österreichische Arbeitsrecht, da im Dienstvertrag kein vom gewöhnlichen Arbeitsort abweichendes Recht vereinbart worden sei. Sämtliche Abgaben – Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstnehmerbeitrag und Kommunalsteuer würden von der H AG (Zollbüro W) in Österreich abgeführt. Die Beschwerdeführerin habe der Mitarbeiterin gemäß § 32 Abs 3 EpiG das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile iSd § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet. Die Absonderung sei durch eine österreichische Behörde ausgesprochen worden. Die Voraussetzungen des Art 3 und des Art 49 B-VG seien eindeutig gegeben und damit ebenso der Anspruch auf Vergütung nach dem Territorialitätsprinzip.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die betreffende Mitarbeiterin sei nur am Betriebsstandort in AT-W (Zollbüro W) beschäftigt. Dieser sei unselbständiger Bestandteil des Unternehmens und gewöhnlicher Arbeitsort der Dienstnehmerin. Diese Betriebsstätte werde beim Finanzamt F zur Körperschaftssteuer veranlagt. Die Dienstnehmerin habe ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sei in Österreich vollbeschäftigt, vollversichert und aus einkommenssteuerlicher Sicht unbeschränkt steuerpflichtig. Somit gelte gemäß Artikel 13, Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, das österreichische Sozialversicherungsrecht und aufgrund Artikel 8, Absatz 2 bis 4 Rom I-VO auch das österreichische Arbeitsrecht, da im Dienstvertrag kein vom gewöhnlichen Arbeitsort abweichendes Recht vereinbart worden sei. Sämtliche Abgaben – Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstnehmerbeitrag und Kommunalsteuer würden von der H AG (Zollbüro W) in Österreich abgeführt. Die Beschwerdeführerin habe der Mitarbeiterin gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile iSd Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet. Die Absonderung sei durch eine österreichische Behörde ausgesprochen worden. Die Voraussetzungen des Artikel 3 und des Artikel 49, B-VG seien eindeutig gegeben und damit ebenso der Anspruch auf Vergütung nach dem Territorialitätsprinzip.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in CH-S. Sie betreibt in AT-W eine Zweigniederlassung in Form eines Zollbüros. An dieser Zweigniederlassung beschäftigte sie im Jahr 2020 die Arbeitnehmerin R M mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3.371,46. Im November bezog die Arbeitnehmerin außerdem eine halbjährlich gebührende Sonderzahlung in Höhe von EUR 3.371,46.
Diese Arbeitnehmerin ist in AT-L wohnhaft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2020 wurde verfügt, dass sie sich von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 gemäß § 7 EpiG ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten hat.Diese Arbeitnehmerin ist in AT-L wohnhaft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2020 wurde verfügt, dass sie sich von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 gemäß Paragraph 7, EpiG ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten hat.
Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Arbeitnehmerin das Entgelt für November 2020 am 25.11.2020 aus. Diese Auszahlung umfasste auch das Entgelt für jenen Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin aufgrund des Bescheides vom 28.12.2020 behördlich abgesondert war.
Mit Antrag vom 18.01.2021 machte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der abgesonderten Person gemäß § 32 EpiG bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 1.236,60, der Sonderzahlung in Höhe von EUR 101,33 sowie des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 234,54, gesamt sohin EUR 1.572,47, geltend.Mit Antrag vom 18.01.2021 machte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der abgesonderten Person gemäß Paragraph 32, EpiG bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 1.236,60, der Sonderzahlung in Höhe von EUR 101,33 sowie des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 234,54, gesamt sohin EUR 1.572,47, geltend.
Im Zeitraum der behördlichen Absonderung lag laut Antrag eine Erwerbsbehinderung im Ausmaß von elf Tagen vor.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Er ist auch nicht strittig.
5.1. § 7 Abs 1 und 1a EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 183/2021, lautet:5.1. Paragraph 7, Absatz eins und eins a EpiG, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 183 aus 2021,, lautet:
Absonderung Kranker.§ 4 Absonderungsverordnung, RGBl 39/1915, idF BGBl II Nr 21/2020, bestimmt, dass (ua) bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind.Paragraph 4, Absonderungsverordnung, RGBl 39 aus 1915,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 21 aus 2020,, bestimmt, dass (ua) bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind.
§ 32 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 32, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, lautet auszugsweise:
Vergütung für den Verdienstentgang.[…]
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl Nr 399/1974, lautet auszugsweise:Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1974,, lautet auszugsweise:
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeits-verhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.Paragraph 3, (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeits-verhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, nicht gemindert werden.
[…]
§ 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 51, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,, lautet auszugsweise:
Allgemeine Beiträge für Vollversichertedes (der) Versicherten ……………………….
auf 10,25%,
des Dienstgebers …………………………….
auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
[…]
5.2. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden kann, sind im § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt. Eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes des Antragstellers entstandenen Vermögensnachteile ist gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG (ua) zu leisten, wenn und soweit dessen Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.5.2. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden kann, sind im Paragraph 32, Absatz eins, EpiG taxativ aufgezählt. Eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes des Antragstellers entstandenen Vermögensnachteile ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG (ua) zu leisten, wenn und soweit dessen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 7, EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Die belangte Behörde führt unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip aus, der Tatbestand eines Bundesgesetzes werde nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt. Sie ist der Auffassung, dies sei vorliegend nicht der Fall, weil zwar die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen worden, die Auszahlung des Entgeltes jedoch (aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz) im Ausland verwirklicht worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd § 32 Abs 3 EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.Die belangte Behörde führt unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip aus, der Tatbestand eines Bundesgesetzes werde nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt. Sie ist der Auffassung, dies sei vorliegend nicht der Fall, weil zwar die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen worden, die Auszahlung des Entgeltes jedoch (aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz) im Ausland verwirklicht worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.
Dieser Ansicht vermag das Verwaltungsgericht nicht beizutreten. Sowohl der Wohn- als auch der Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin befinden sich im Inland. Nach dem Territorialitätsprinzip unterliegt die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin daher den Vorschriften des EpiG. Auch die Beschwerdeführerin unterliegt beim Betrieb ihrer Zweigniederlassung in Österreich gemäß dem Territorialitätsprinzip den österreichischen Rechtsvorschriften. Auch auf sie sind daher in diesem Ausmaß die Bestimmungen des EpiG anzuwenden.
Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 28.12.2020 gemäß § 7 EpiG iVm §§ 1, 2 und 4 Absonderungsverordnung im Zeitraum von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 an ihrem Wohnort behördlich abgesondert. Dadurch ist bei ihr in diesem Zeitraum ein Verdienstentgang eingetreten, für den ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung gebührt.Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 28.12.2020 gemäß Paragraph 7, EpiG in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 4 Absonderungsverordnung im Zeitraum von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 an ihrem Wohnort behördlich abgesondert. Dadurch ist bei ihr in diesem Zeitraum ein Verdienstentgang eingetreten, für den ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG eine Vergütung gebührt.
§ 32 Abs 3 EpiG bestimmt, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).Paragraph 32, Absatz 3, EpiG bestimmt, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über vergleiche VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).
§ 32 Abs 3 EpiG verpflichtet daher nach seinem klaren Wortlaut im Falle einer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gebührenden Vergütung den Arbeitgeber zur Auszahlung dieses Betrages an den Arbeitnehmer zu den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen. Diese Bestimmung unterscheidet dabei nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw dem Ort, von dem aus die Auszahlung des Vergütungsbetrages veranlasst wurde, sondern stellt (als im Inland zu verwirklichende Tatbestandselemente) auf das Eintreten eines Verdienstentganges in Folge behördlicher Absonderung gemäß § 7 EpiG ab.Paragraph 32, Absatz 3, EpiG verpflichtet daher nach seinem klaren Wortlaut im Falle einer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG gebührenden Vergütung den Arbeitgeber zur Auszahlung dieses Betrages an den Arbeitnehmer zu den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen. Diese Bestimmung unterscheidet dabei nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw dem Ort, von dem aus die Auszahlung des Vergütungsbetrages veranlasst wurde, sondern stellt (als im Inland zu verwirklichende Tatbestandselemente) auf das Eintreten eines Verdienstentganges in Folge behördlicher Absonderung gemäß Paragraph 7, EpiG ab.
Die Beschwerdeführerin war sohin gemäß § 32 Abs 3 EpiG zur Auszahlung des Vergütungsbetrages an ihre bei ihrer inländischen Zweigniederlassung beschäftige Arbeitnehmerin verpflichtet. Sie hat daher zu Recht im November 2021 ihrer Arbeitnehmerin trotz deren behördlicher Absonderung das gesamte ihr gebührende monatliche Entgelt und damit auch den ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gebührenden Vergütungsbetrag für den durch die behördliche Absonderung verursachten Verdienstentgang ausgezahlt. Mit dieser Auszahlung ist der gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG bestehende Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen.Die Beschwerdeführerin war sohin gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zur Auszahlung des Vergütungsbetrages an ihre bei ihrer inländischen Zweigniederlassung beschäftige Arbeitnehmerin verpflichtet. Sie hat daher zu Recht im November 2021 ihrer Arbeitnehmerin trotz deren behördlicher Absonderung das gesamte ihr gebührende monatliche Entgelt und damit auch den ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG gebührenden Vergütungsbetrag für den durch die behördliche Absonderung verursachten Verdienstentgang ausgezahlt. Mit dieser Auszahlung ist der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG bestehende Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Bund gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
5.3. Dieser Vergütungsbetrag berechnet sich gegenständlich wie folgt: Zunächst ist der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges zu ermitteln. Dem ist der aliquote Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % (vgl § 51 ASVG) hinzuzufügen. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, in denen die betreffende Mitarbeiterin nach § 7 EpiG abgesondert war, nämlich für elf Tage im November 2020. Schließlich sind auch die anteiligen Sonderzahlungen und die auf diese entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.5.3. Dieser Vergütungsbetrag berechnet sich gegenständlich wie folgt: Zunächst ist der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges zu ermitteln. Dem ist der aliquote Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % vergleiche Paragraph 51, ASVG) hinzuzufügen. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, in denen die betreffende Mitarbeiterin nach Paragraph 7, EpiG abgesondert war, nämlich für elf Tage im November 2020. Schließlich sind auch die anteiligen Sonderzahlungen und die auf diese entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.
Im November 2020 belief sich der Bruttomonatslohn der Arbeitnehmerin auf 3.371,46 Euro. Der aliquote Anteil (dividiert durch 30 Tage, multipliziert um elf Tage) beträgt 1.236,20 Euro. Der aliquote Dienstgeber-Beitrag (17,53 %) liegt bei 216,71 Euro.
Die Arbeitnehmerin hatte im zweiten Halbjahr 2020 Anspruch auf eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.371,46 Euro, das ergibt für den Zeitraum der Absonderung einen aliquoten Anteil von 201,55 Euro (dividiert durch 184 Tage, multipliziert um elf Tage). Die aliquoten Dienstgeber-Beiträge für Sonderzahlungen (17,53 %) liegen bei 35,33 Euro.
Gesamthaft errechnet sich daraus ein Betrag von 1.689,79 Euro (1.236,20 + 216,71 + 201,55 + 35,33).
5.4. Die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der den Gegenstand des behördlichen Verfahrens, des an dessen Ende erlassenen Bescheides sowie – sofern der Bescheid zur Gänze angefochten wird – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung eines Verdienstentganges in Höhe von 1.572,47 Euro beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war ihr dieser Betrag zuzusprechen. Eine über diesen Antrag hinausgehende Vergütung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.5.4. Die Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der den Gegenstand des behördlichen Verfahrens, des an dessen Ende erlassenen Bescheides sowie – sofern der Bescheid zur Gänze angefochten wird – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung eines Verdienstentganges in Höhe von 1.572,47 Euro beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war ihr dieser Betrag zuzusprechen. Eine über diesen Antrag hinausgehende Vergütung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 32 Abs 3 EpiG in jener Konstellation fehlt, in der der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Bundesgebietes liegt, der Verdienstentgang des Arbeitnehmers jedoch im Bundesgebiet eingetreten ist.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG in jener Konstellation fehlt, in der der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Bundesgebietes liegt, der Verdienstentgang des Arbeitnehmers jedoch im Bundesgebiet eingetreten ist.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Lohnzahlung im Ausland, Beschäftigung in ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.163.2021.R20Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022