TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/23 LVwG-408-163/2021-R20

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Entscheidungsdatum

23.06.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
B-VG Art49
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Claudia Drexel, BA, über die Beschwerde der H AG, vertreten durch die Trias Wirtschaftstreuhand GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.11.2021 betreffend die Vergütung eines Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für die Arbeitnehmerin R M in Höhe von EUR 1.572,47 Euro stattgegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für die Arbeitnehmerin R M in Höhe von EUR 1.572,47 Euro stattgegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, ausgeführt, dass das Bundesgebiet gemäß Art 3 B-VG in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenze. Zudem erstrecke sich nach Art 49 Abs 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet sei, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Zwar sei die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen, die Auszahlung des Entgeltes sei jedoch im Ausland verwirklicht worden. Da das EpiG keine Ausnahme von Art 49 Abs 1 B-VG vorsehe, könne das EpiG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Wenngleich der bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmer durch eine innerstaatliche behördliche Entscheidung an der Ausübung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert gewesen sei, so sei die Antragstellerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd § 32 Abs 3 EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2021 auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß Paragraph 32, EpiG abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, ausgeführt, dass das Bundesgebiet gemäß Artikel 3, B-VG in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenze. Zudem erstrecke sich nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folge, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet sei, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Zwar sei die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen, die Auszahlung des Entgeltes sei jedoch im Ausland verwirklicht worden. Da das EpiG keine Ausnahme von Artikel 49, Absatz eins, B-VG vorsehe, könne das EpiG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Wenngleich der bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmer durch eine innerstaatliche behördliche Entscheidung an der Ausübung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert gewesen sei, so sei die Antragstellerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die betreffende Mitarbeiterin sei nur am Betriebsstandort in AT-W (Zollbüro W) beschäftigt. Dieser sei unselbständiger Bestandteil des Unternehmens und gewöhnlicher Arbeitsort der Dienstnehmerin. Diese Betriebsstätte werde beim Finanzamt F zur Körperschaftssteuer veranlagt. Die Dienstnehmerin habe ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sei in Österreich vollbeschäftigt, vollversichert und aus einkommenssteuerlicher Sicht unbeschränkt steuerpflichtig. Somit gelte gemäß Art 13 Verordnung (EG) Nr 883/2004 das österreichische Sozialversicherungsrecht und aufgrund Art 8 Abs 2 bis 4 Rom I-VO auch das österreichische Arbeitsrecht, da im Dienstvertrag kein vom gewöhnlichen Arbeitsort abweichendes Recht vereinbart worden sei. Sämtliche Abgaben – Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstnehmerbeitrag und Kommunalsteuer würden von der H AG (Zollbüro W) in Österreich abgeführt. Die Beschwerdeführerin habe der Mitarbeiterin gemäß § 32 Abs 3 EpiG das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile iSd § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet. Die Absonderung sei durch eine österreichische Behörde ausgesprochen worden. Die Voraussetzungen des Art 3 und des Art 49 B-VG seien eindeutig gegeben und damit ebenso der Anspruch auf Vergütung nach dem Territorialitätsprinzip.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die betreffende Mitarbeiterin sei nur am Betriebsstandort in AT-W (Zollbüro W) beschäftigt. Dieser sei unselbständiger Bestandteil des Unternehmens und gewöhnlicher Arbeitsort der Dienstnehmerin. Diese Betriebsstätte werde beim Finanzamt F zur Körperschaftssteuer veranlagt. Die Dienstnehmerin habe ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sei in Österreich vollbeschäftigt, vollversichert und aus einkommenssteuerlicher Sicht unbeschränkt steuerpflichtig. Somit gelte gemäß Artikel 13, Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, das österreichische Sozialversicherungsrecht und aufgrund Artikel 8, Absatz 2 bis 4 Rom I-VO auch das österreichische Arbeitsrecht, da im Dienstvertrag kein vom gewöhnlichen Arbeitsort abweichendes Recht vereinbart worden sei. Sämtliche Abgaben – Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstnehmerbeitrag und Kommunalsteuer würden von der H AG (Zollbüro W) in Österreich abgeführt. Die Beschwerdeführerin habe der Mitarbeiterin gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile iSd Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet. Die Absonderung sei durch eine österreichische Behörde ausgesprochen worden. Die Voraussetzungen des Artikel 3 und des Artikel 49, B-VG seien eindeutig gegeben und damit ebenso der Anspruch auf Vergütung nach dem Territorialitätsprinzip.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in CH-S. Sie betreibt in AT-W eine Zweigniederlassung in Form eines Zollbüros. An dieser Zweigniederlassung beschäftigte sie im Jahr 2020 die Arbeitnehmerin R M mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3.371,46. Im November bezog die Arbeitnehmerin außerdem eine halbjährlich gebührende Sonderzahlung in Höhe von EUR 3.371,46.

Diese Arbeitnehmerin ist in AT-L wohnhaft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2020 wurde verfügt, dass sie sich von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 gemäß § 7 EpiG ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten hat.Diese Arbeitnehmerin ist in AT-L wohnhaft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2020 wurde verfügt, dass sie sich von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 gemäß Paragraph 7, EpiG ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten hat.

Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Arbeitnehmerin das Entgelt für November 2020 am 25.11.2020 aus. Diese Auszahlung umfasste auch das Entgelt für jenen Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin aufgrund des Bescheides vom 28.12.2020 behördlich abgesondert war.

Mit Antrag vom 18.01.2021 machte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der abgesonderten Person gemäß § 32 EpiG bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 1.236,60, der Sonderzahlung in Höhe von EUR 101,33 sowie des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 234,54, gesamt sohin EUR 1.572,47, geltend.Mit Antrag vom 18.01.2021 machte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der abgesonderten Person gemäß Paragraph 32, EpiG bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 1.236,60, der Sonderzahlung in Höhe von EUR 101,33 sowie des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 234,54, gesamt sohin EUR 1.572,47, geltend.

Im Zeitraum der behördlichen Absonderung lag laut Antrag eine Erwerbsbehinderung im Ausmaß von elf Tagen vor.

4.   Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Er ist auch nicht strittig.

5.1. § 7 Abs 1 und 1a EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 183/2021, lautet:5.1. Paragraph 7, Absatz eins und eins a EpiG, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 183 aus 2021,, lautet:

Absonderung Kranker.
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
  2. (1a)Absatz eins a,Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 4 Absonderungsverordnung, RGBl 39/1915, idF BGBl II Nr 21/2020, bestimmt, dass (ua) bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind.Paragraph 4, Absonderungsverordnung, RGBl 39 aus 1915,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 21 aus 2020,, bestimmt, dass (ua) bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind.

§ 32 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 32, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, lautet auszugsweise:

Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.Paragraph 32,
  1. (1)Absatz eins,Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
    1. 1.Ziffer eins
      sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2
      ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
    3. 3.Ziffer 3
      ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
    4. 4.Ziffer 4
      sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
    5. 5.Ziffer 5
      sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
    6. 6.Ziffer 6
      sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
    7. 7.Ziffer 7
      sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
    und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

    […]

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl Nr 399/1974, lautet auszugsweise:Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1974,, lautet auszugsweise:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeits-verhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.Paragraph 3, (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeits-verhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, nicht gemindert werden.

  1. (2)Absatz 2,In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß Paragraph 2, nach dem regelmäßigen Entgelt.
  2. (3)Absatz 3,Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

    […]

§ 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 51, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
§ 51.Paragraph 51,
  1. (1)Absatz eins,Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. 1.Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. a)Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13
        7,65%
      2. b)Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        7,65%
      3. c)Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt
        7,65%
      4. d)Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist
        ..7,65%
      5. e)Litera e
        für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
        7,65%
      6. f)Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        7,65%,
      7. g)Litera g
        für Lehrlinge
        3,35%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. 2.Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,2%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. 3.Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung
      22,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2,Aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. 1.Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. a)Litera a
        der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      2. b)Litera b
        der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      3. c)Litera c
        der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      4. d)Litera d
        der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
    2. 2.Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten ……………………….

auf 10,25%,

des Dienstgebers …………………………….

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

[…]

5.2. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden kann, sind im § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt. Eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes des Antragstellers entstandenen Vermögensnachteile ist gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG (ua) zu leisten, wenn und soweit dessen Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.5.2. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Vergütung des Verdienstentganges zuerkannt werden kann, sind im Paragraph 32, Absatz eins, EpiG taxativ aufgezählt. Eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes des Antragstellers entstandenen Vermögensnachteile ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG (ua) zu leisten, wenn und soweit dessen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 7, EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die belangte Behörde führt unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip aus, der Tatbestand eines Bundesgesetzes werde nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt. Sie ist der Auffassung, dies sei vorliegend nicht der Fall, weil zwar die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen worden, die Auszahlung des Entgeltes jedoch (aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz) im Ausland verwirklicht worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd § 32 Abs 3 EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.Die belangte Behörde führt unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip aus, der Tatbestand eines Bundesgesetzes werde nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt. Sie ist der Auffassung, dies sei vorliegend nicht der Fall, weil zwar die Absonderung des Arbeitnehmers im Inland vollzogen worden, die Auszahlung des Entgeltes jedoch (aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz) im Ausland verwirklicht worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zu leisten. Demzufolge könnten auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen.

Dieser Ansicht vermag das Verwaltungsgericht nicht beizutreten. Sowohl der Wohn- als auch der Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin befinden sich im Inland. Nach dem Territorialitätsprinzip unterliegt die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin daher den Vorschriften des EpiG. Auch die Beschwerdeführerin unterliegt beim Betrieb ihrer Zweigniederlassung in Österreich gemäß dem Territorialitätsprinzip den österreichischen Rechtsvorschriften. Auch auf sie sind daher in diesem Ausmaß die Bestimmungen des EpiG anzuwenden.

Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 28.12.2020 gemäß § 7 EpiG iVm §§ 1, 2 und 4 Absonderungsverordnung im Zeitraum von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 an ihrem Wohnort behördlich abgesondert. Dadurch ist bei ihr in diesem Zeitraum ein Verdienstentgang eingetreten, für den ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung gebührt.Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 28.12.2020 gemäß Paragraph 7, EpiG in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 4 Absonderungsverordnung im Zeitraum von 03.11.2020 bis einschließlich 13.11.2020 an ihrem Wohnort behördlich abgesondert. Dadurch ist bei ihr in diesem Zeitraum ein Verdienstentgang eingetreten, für den ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG eine Vergütung gebührt.

§ 32 Abs 3 EpiG bestimmt, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).Paragraph 32, Absatz 3, EpiG bestimmt, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über vergleiche VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).

§ 32 Abs 3 EpiG verpflichtet daher nach seinem klaren Wortlaut im Falle einer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gebührenden Vergütung den Arbeitgeber zur Auszahlung dieses Betrages an den Arbeitnehmer zu den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen. Diese Bestimmung unterscheidet dabei nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw dem Ort, von dem aus die Auszahlung des Vergütungsbetrages veranlasst wurde, sondern stellt (als im Inland zu verwirklichende Tatbestandselemente) auf das Eintreten eines Verdienstentganges in Folge behördlicher Absonderung gemäß § 7 EpiG ab.Paragraph 32, Absatz 3, EpiG verpflichtet daher nach seinem klaren Wortlaut im Falle einer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG gebührenden Vergütung den Arbeitgeber zur Auszahlung dieses Betrages an den Arbeitnehmer zu den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen. Diese Bestimmung unterscheidet dabei nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw dem Ort, von dem aus die Auszahlung des Vergütungsbetrages veranlasst wurde, sondern stellt (als im Inland zu verwirklichende Tatbestandselemente) auf das Eintreten eines Verdienstentganges in Folge behördlicher Absonderung gemäß Paragraph 7, EpiG ab.

Die Beschwerdeführerin war sohin gemäß § 32 Abs 3 EpiG zur Auszahlung des Vergütungsbetrages an ihre bei ihrer inländischen Zweigniederlassung beschäftige Arbeitnehmerin verpflichtet. Sie hat daher zu Recht im November 2021 ihrer Arbeitnehmerin trotz deren behördlicher Absonderung das gesamte ihr gebührende monatliche Entgelt und damit auch den ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gebührenden Vergütungsbetrag für den durch die behördliche Absonderung verursachten Verdienstentgang ausgezahlt. Mit dieser Auszahlung ist der gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG bestehende Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen.Die Beschwerdeführerin war sohin gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zur Auszahlung des Vergütungsbetrages an ihre bei ihrer inländischen Zweigniederlassung beschäftige Arbeitnehmerin verpflichtet. Sie hat daher zu Recht im November 2021 ihrer Arbeitnehmerin trotz deren behördlicher Absonderung das gesamte ihr gebührende monatliche Entgelt und damit auch den ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG gebührenden Vergütungsbetrag für den durch die behördliche Absonderung verursachten Verdienstentgang ausgezahlt. Mit dieser Auszahlung ist der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG bestehende Anspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Bund gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen.

5.3. Dieser Vergütungsbetrag berechnet sich gegenständlich wie folgt: Zunächst ist der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges zu ermitteln. Dem ist der aliquote Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % (vgl § 51 ASVG) hinzuzufügen. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, in denen die betreffende Mitarbeiterin nach § 7 EpiG abgesondert war, nämlich für elf Tage im November 2020. Schließlich sind auch die anteiligen Sonderzahlungen und die auf diese entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.5.3. Dieser Vergütungsbetrag berechnet sich gegenständlich wie folgt: Zunächst ist der aliquote Anteil des Bruttomonatsbezuges zu ermitteln. Dem ist der aliquote Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 17,53 % vergleiche Paragraph 51, ASVG) hinzuzufügen. Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, in denen die betreffende Mitarbeiterin nach Paragraph 7, EpiG abgesondert war, nämlich für elf Tage im November 2020. Schließlich sind auch die anteiligen Sonderzahlungen und die auf diese entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Im November 2020 belief sich der Bruttomonatslohn der Arbeitnehmerin auf 3.371,46 Euro. Der aliquote Anteil (dividiert durch 30 Tage, multipliziert um elf Tage) beträgt 1.236,20 Euro. Der aliquote Dienstgeber-Beitrag (17,53 %) liegt bei 216,71 Euro.

Die Arbeitnehmerin hatte im zweiten Halbjahr 2020 Anspruch auf eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.371,46 Euro, das ergibt für den Zeitraum der Absonderung einen aliquoten Anteil von 201,55 Euro (dividiert durch 184 Tage, multipliziert um elf Tage). Die aliquoten Dienstgeber-Beiträge für Sonderzahlungen (17,53 %) liegen bei 35,33 Euro.

Gesamthaft errechnet sich daraus ein Betrag von 1.689,79 Euro (1.236,20 + 216,71 + 201,55 + 35,33).

5.4. Die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der den Gegenstand des behördlichen Verfahrens, des an dessen Ende erlassenen Bescheides sowie – sofern der Bescheid zur Gänze angefochten wird – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung eines Verdienstentganges in Höhe von 1.572,47 Euro beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war ihr dieser Betrag zuzusprechen. Eine über diesen Antrag hinausgehende Vergütung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.5.4. Die Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der den Gegenstand des behördlichen Verfahrens, des an dessen Ende erlassenen Bescheides sowie – sofern der Bescheid zur Gänze angefochten wird – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung eines Verdienstentganges in Höhe von 1.572,47 Euro beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war ihr dieser Betrag zuzusprechen. Eine über diesen Antrag hinausgehende Vergütung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

6.              Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 32 Abs 3 EpiG in jener Konstellation fehlt, in der der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Bundesgebietes liegt, der Verdienstentgang des Arbeitnehmers jedoch im Bundesgebiet eingetreten ist.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG in jener Konstellation fehlt, in der der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Bundesgebietes liegt, der Verdienstentgang des Arbeitnehmers jedoch im Bundesgebiet eingetreten ist.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Lohnzahlung im Ausland, Beschäftigung in Österreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.163.2021.R20

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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