Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2022Norm
AWG 2002 §37 Abs4 Z4Rechtssatz
Die Verwendung eines zusätzlichen Baggers, ohne dass sich dadurch die Art oder insgesamt die
Anzahl der möglicherweise gleichzeitig zum Einsatz kommenden und genehmigten
Gerätschaften tatsächlich ändert, stellt weder eine Änderung der anzuwendenden Methode noch
eine Änderung der Sicherheitsmaßnahmen iSd § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 dar.eine Änderung der Sicherheitsmaßnahmen iSd Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 dar.
Schlagworte
Abfallwirtschaftsgesetz, Anzeigepflicht, Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der SicherheitsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.591.2021.R8Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022