RS Lvwg 2023/4/28 LVwG-458-1/2023-R20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
NAG 2005 §11 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war die Behörde nicht auf die Angaben der Partei angewiesen und ihr konnte zugemutet werden, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Amts wegen noch weitere Erhebungen zu pflegen, sodass kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs1 Z 1 AVG besteht:Im vorliegenden Fall war die Behörde nicht auf die Angaben der Partei angewiesen und ihr konnte zugemutet werden, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Amts wegen noch weitere Erhebungen zu pflegen, sodass kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Abs1 Ziffer eins, AVG besteht:

Ein Datensatz zu einer Person mit demselben Vornamen, Geschlecht und Geburtsdatum, gegen die ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, wurde im Verfahren in einer abgerufenen Datenbank (ECRIS) angezeigt und die Behörde wurde vom System zur Überprüfung der Identität aufgefordert. Zudem war in der Datenbank auch ein Lichtbild dieser Person dargestellt. Überdies war der Familienname der Eltern laut einer der Behörde vorliegenden Geburtsurkunde derselbe wie jener der Person im angezeigten Datensatz, wobei die Geburtsurkunde erst vor kurzem ausgestellt wurde. (Antragsteller hat Familiennamen geändert, aber in Irreführungsabsicht gegenüber der Behörde den vormaligen verschwiegen.)

Schlagworte

Wiederaufnahme, Erschleichen, Verabsäumung der Behörde, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.458.1.2023.R20

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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