Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war die Behörde nicht auf die Angaben der Partei angewiesen und ihr konnte zugemutet werden, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Amts wegen noch weitere Erhebungen zu pflegen, sodass kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs1 Z 1 AVG besteht:Im vorliegenden Fall war die Behörde nicht auf die Angaben der Partei angewiesen und ihr konnte zugemutet werden, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Amts wegen noch weitere Erhebungen zu pflegen, sodass kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Abs1 Ziffer eins, AVG besteht:
Ein Datensatz zu einer Person mit demselben Vornamen, Geschlecht und Geburtsdatum, gegen die ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, wurde im Verfahren in einer abgerufenen Datenbank (ECRIS) angezeigt und die Behörde wurde vom System zur Überprüfung der Identität aufgefordert. Zudem war in der Datenbank auch ein Lichtbild dieser Person dargestellt. Überdies war der Familienname der Eltern laut einer der Behörde vorliegenden Geburtsurkunde derselbe wie jener der Person im angezeigten Datensatz, wobei die Geburtsurkunde erst vor kurzem ausgestellt wurde. (Antragsteller hat Familiennamen geändert, aber in Irreführungsabsicht gegenüber der Behörde den vormaligen verschwiegen.)
Schlagworte
Wiederaufnahme, Erschleichen, Verabsäumung der Behörde, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.458.1.2023.R20Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023