RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0212

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §19 Abs1;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VStG §51g;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat) hatte bezüglich der Arbeitskraft, bezüglich welcher nach den Ausführungen des Bf bei der Betretung und Ausfüllung des Personenblattes keine Identitätsprüfung stattgefunden habe und die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgesendet worden sei, sowohl eine Meldeauskunft eingeholt als auch Einsicht in deren fremdenpolizeilichen Akt genommen, wonach bei einer Nachschau festgestellt worden wäre, dass sie an der von ihr im Personenblatt angegebenen Adresse nicht bekannt wäre. Die belangte Behörde hat damit ihrer Pflicht, zu versuchen, diesen Zeugen zur Verhandlung stellig zu machen, auf ausreichende Weise Genüge getan und es kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, dass sie dem vom Beschwerdeführer am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf weitere Nachforschungen keine Rechnung trug. Die belangte Behörde durfte sich daher auf die Angaben in dem von der Arbeitskraft ausgefüllten Personenblatt sowie die begleitenden Angaben des in der Verhandlung befragten Organs des Arbeitsmarktservice stützen (nähere Begründung im E).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090212.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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