Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Bei einem Verbot nach § 59 Abs 1 lit b StVO muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung das Verhalten einer Person im Straßenverkehr beurteilt und ermittelt werden, wie lange diese Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.Bei einem Verbot nach Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung das Verhalten einer Person im Straßenverkehr beurteilt und ermittelt werden, wie lange diese Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Verbot des Lenkens von FahrzeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.462.2.2023.R11Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023