RS Lvwg 2023/8/25 LVwG-462-2/2023-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.08.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die im § 7 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) angeführten Wertungskriterien können zur Bestimmung der im § 59 Abs 2 erster Satz StVO angeführten Umstände herangezogen werden. Es kommt somit auf folgende Umstände an: die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.Die im Paragraph 7, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) angeführten Wertungskriterien können zur Bestimmung der im Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz StVO angeführten Umstände herangezogen werden. Es kommt somit auf folgende Umstände an: die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Verbot des Lenkens von Fahrzeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.462.2.2023.R11

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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