Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Die im § 7 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) angeführten Wertungskriterien können zur Bestimmung der im § 59 Abs 2 erster Satz StVO angeführten Umstände herangezogen werden. Es kommt somit auf folgende Umstände an: die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.Die im Paragraph 7, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) angeführten Wertungskriterien können zur Bestimmung der im Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz StVO angeführten Umstände herangezogen werden. Es kommt somit auf folgende Umstände an: die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Verbot des Lenkens von FahrzeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.462.2.2023.R11Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023